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In einem Urteil des Sozialgerichtes Wiesbaden legten die Richter fest, dass der Sozialhilfeträger die vollen Kosten für ein Hausnotrufsystem übernehmen müssen.
Strittig war vor dem Sozialgericht, ob der Sozialhilfeträger neben der Grundgebühr auch andere Kosten erstatten muss, zum Beispiel für das Hinterlegen eines Hausschlüssels. Die Klägerin lebte im betreutem Wohnen und brauchte wegen einer Behinderung einen Hausnotruf. Sie erhält vom Sozialhilfeträger Eingliederungsleistungen, und dieser Sozialhilfeträger weigerte sich, die Kosten für den Hausnotruf vollständig zu übernehmen.
Die Richter urteilten (SG Wiesbaden Az.: S 30 SO 172/11), dass eine Aufsplittung der Kosten für den Hausnotruf und eine teilweise Erstattung nicht zulässig sind und der Sozialhilfeträger neben der Grundgebühr auch weitere Kosten übernehmen muss, so zum Beispiel für die Hinterlegung eines Haustürschlüssels.
Schlagworte Hausnotruf
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