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Der Sächsische Landtag hat auf Initiative des Sozialministeriums am 14. März 2018 das Zweite Gesetz zur Änderung des Landesblindengeldgesetzes beschlossen.
Die Änderungen im Landesblindengeldgesetz treten rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft.
Das Gesetz regelt finanzielle Zuwendungen für Menschen mit Behinderungen. Blinde und hochgradig sehschwache Menschen sowie gehörlose Menschen und schwerstbehinderte Kinder erhalten eine finanzielle Unterstützung in Form eines Nachteilsausgleiches.
Beschlossen wurde die Erhöhung folgender Nachteilsausgleiche:
Erstmals gibt es auch einen monatlichen Betrag von 147 Euro für blinde und gleichzeitig gehörlose Menschen.
Diese finanziellen Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Freistaates und werden unabhängig von Vermögen und Einkommen gewährt.
Bereits mit dem Gesetz zur Änderung des Landesblindengeldgesetzes vom 13. Dezember 2016 wurde das Landesblindengeld angepasst. Das war notwendig, um weiterhin eine wirksame Anrechnung des Pflegegeldes auf das im Freistaat Sachsen gewährte Landesblindengeld vornehmen zu können. Im Zuge der erforderlichen Änderung wurde das Landesblindengeld von 333 Euro auf bis zu 350 Euro zum 1. Januar 2017 erhöht. Nunmehr sollen auch die anderen Nachteilsausgleiche erhöht werden.
Alleiniger Kostenträger für diese anderen Nachteilsausgleiche ist der Freistaat Sachsen. Im Haushalt des Sozialministeriums stehen dafür in 2018 insgesamt 9,5 Millionen Euro zur Verfügung.
Der Sozialverband VdK Sachsen beurteilt die angedachten Änderungen grundsätzlich als positiven Schritt. Gerade die erstmalige Anhebung der Zahlbeträge für hochgradig sehbehinderte und schwerstbehinderte Kinder seit 21 Jahren ist aus Sicht des VdK ein längst überfälliger Schritt. Gerade aber aufgrund dieses langen Zeitraumes fordert der VdK eine Dynamisierung aller Nachteilsausgleiche.
Grundsätzlich sieht der VdK aber weiterhin die Einführung eines Sächsischen Inklusionsgesetzes als notwendig an, in das konkrete und weitergehende Regelungen zu möglichen Nachteilsausgleichen aufgenommen werden könnten. Das könnte verhindern, die bisher nicht transparente Auswahl von Gruppen von Menschen mit Behinderungen im bestehenden Landesblindengeldgesetz aufzulösen und zu einer einheitlicheren Gesetzgebung führen.
Mosig
Schlagworte Landesblindengeld | Nachteilsausgleiche
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