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Vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe klagte ein junger Rollstuhlfahrer, der beim Überqueren eines Fußgängerüberweges von einem Auto angefahren worden war.
Er hatte von dem Autofahrer Schmerzensgeld verlangt. Diese war jedoch nur gekürzt gezahlt worden, da ihm eine Mitschuld an seinen Verletzungen angerechnet worden war, da er sich nicht mit dem Beckengurt im Rollstuhl gesichert hatte.
Die Richter des Bundesverfassungsgerichtes stellten mit ihrem Urteil (az.: 1 BvR 742/16) klar, dass der Beckengurt zur Sicherung des Rollstuhlfahrers beim Autotransport dient und dafür auch verwendet werden muss.
Darüber hinaus ist es eine Benachteiligung wegen der Behinderung, wenn der Rollstuhlfahrer den Gurt immer schließen müsste, zumal er diesen aufgrund seiner Behinderung auch selbständig nicht wieder öffnen kann.
Auch gegenüber anderen Rollstuhlfahrern, die keinen Beckengurt an ihrem Rollstuhl haben, würde die Pflicht, den Gurt immer zu schließen, eine Benachteiligung darstellen.
Schlagworte Rollstuhl | Anschnallpflicht
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