Behinderung

Einschätzung des Sozialverbandes VdK Sachsen zum Bundesteilhabegesetz

Die UN-Behindertenrechtskonvention ist seit 26. März 2009 geltendes Recht in Deutschland. Diese Konvention verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland, geeignete Maßnahmen für eine inklusive Gesellschaft zu treffen.

Symbolfoto: Unterlagen, eine davon mit dem Vermerk
© Rainer Sturm/pixelio.de

Damit sollen Menschen mit Behinderung anderen Menschen gleich gestellt werden. Gleichzeitig hat die Bundesregierung 2013 versprochen, dass sie Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Teilhabemöglichkeiten am Leben in der Gemeinschaft haben, aus dem bisherigen Fürsorgesystem herausführen und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickelt. Aus diesem Grund wurde im Dezember 2016 das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, kurz Bundesteilhabegesetz (BTHG), beschlossen.

Der Sozialverband VdK Sachsen e. V. hat mit vielen anderen Vereinen und Initiativen die Gesetzgebung auf Bundesebene mit begleitet. Das Gesetz bringt Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen, aber auch Verschlechterungen, die der VdK kritisiert.

Positiv ist beispielsweise, dass Menschen mit Behinderungen, die auf Unterstützung wie z.B. persönliche Assistenzen oder Psychotherapie aus der Eingliederungshilfe angewiesen sind, die für sie notwendigen Reha-Leistungen nun nicht mehr bei verschiedenen Leistungsträgern separat beantragen müssen. Die frühzeitige Unterstützung bei der Rehabilitation wird verbessert und eine unabhängige Beratung hilft bei konkreten Fragen. Der Leistungskatalog der Eingliederungshilfe wird konkretisiert, Elternassistenz und Assistenz in der Weiterbildung und im Studium erstmalig ausdrücklich geregelt und neue Jobchancen in Betrieben für Werkstattbeschäftigte durch ein Budget für Arbeit geschaffen. Im Arbeitsumfeld werden die Vertretungsrechte für Schwerbehindertenvertretungen und Werkstatträte gestärkt.

Der VdK kritisiert, dass zwar die Freibeträge bei der Einkommensanrechnung erhöht wurden, es aber für eine gleichberechtigte Teilhabe erforderlich wäre, generell auf die Einkommens- und Vermögensanrechnung zu verzichten, wenn schwer- und schwerstbehinderte Menschen Teilhabeleistungen benötigen.
Außerdem warnt der VdK davor, den Kreis der Leistungsberechtigten durch das BTHG einzuschränken. Hintergrund ist hier der Plan des Gesetzgebers, neun Hilfebedarfsgruppen festzulegen und als Voraussetzung für die Leistungsgewährung Hilfe in mindestens fünf Bereichen zu fordern. Auch der Plan des Gesetzgebers, die Betroffenen auf die geringeren Leistungen der Pflegeversicherung zu verweisen, wird vom VdK abgelehnt. Der geplante Vorrang „Pflege vor Eingliederungshilfe“ muss zurück genommen werden.

Die Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts, etwa beim Wohnort oder Arbeitsplatz, war eine zentrale Forderung der Behindertenverbände. Durchgesetzt wurde, dass die Zumutbarkeit ernsthaft geprüft werden muss, wenn den Wünschen eines Betroffenen nicht entsprochen wird, der etwa eine 24-Stunden-Assistenz haben möchte. Hohe Kosten können aber weiterhin zur Ablehnung führen, hier sieht der VdK viele Klagen auf die Behörden zukommen.

PM Deutscher Behindertenrat

Schlagworte Behindertengleichstellungsgesetz | Stellungnahme

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