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Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch darauf, im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert zu werden.
Die Freifahrt wird gehbehinderten, außergewöhnlich gehbehinderten, hilflosen, gehörlosen und blinden Menschen unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen gewährt. Für den Nachweis der unentgeltlichen Beförderung ist der Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt und Wertmarke notwendig.
In der Regel fällt dabei für die Wertmarke Inhabern eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen G (erheblich gehbehindert), aG (außergewöhnlich gehbehindert) und GL (gehörlos) eine Eigenbeteiligung an.
Die Kosten der Wertmarke für die „unentgeltliche Beförderung“ im ÖPNV erhöhen sich von derzeit 80 Euro auf 91 Euro für eine ganzjährige Wertmarke und von heute 40 Euro auf 46 für eine halbjährliche Wertmarke. Hintergrund ist die Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV. 2016 lag diese Bezugsgröße bei 34.860 Euro. Ab dem 01.01.2021 liegt die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV bei 39.480 Euro. Dieser Wert liegt um 13,25 Prozent (= Faktor 1,1325) über dem Wert von 2016. Entsprechend erhöhen sich auch die Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung.
Der Sozialverband VdK hatte sich damals gegen eine Dynamisierung angelehnt an die Bezugsgröße ausgesprochen.
Wertmarken mit einer Gültigkeit bis ins Jahr 2021 bleiben aber gültig, es muss keine Aufzahlung erfolgen. Erst wenn dann die nächste Wertmarke gekauft wird, wird der neue Preis fällig.
Die Regelung ist zeitgleich im Bundesanzeiger veröffentlicht worden, so dass für eine Wertmarke mit Gültigkeit ab dem 01.01.2021 bereits der erhöhte Preis fällig wird.
Schlagworte Wertmarke | Eigenbeteiligung
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