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Wirken sich psychische Störungen erheblich auf das Gehvermögen aus, können Betroffene unter Umständen Anspruch auf das Merkzeichen G in ihrem Schwerbehindertenausweis haben.
Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am 11. August 2015 verkündeten Urteil entschieden (Az.: B 9 SB 1/14 R).
Im konkreten Fall leidet die Klägerin am sogenannten Fibromyalgie-Syndrom. Dabei verspüren Betroffene teils starke Muskelschmerzen am Rücken, Nacken und auch Armen und Beinen. Bei der mit einem Grad von 50 schwerbehinderten Klägerin wirkt sich die Erkrankung unmittelbar auf das Gehvermögen aus. Sie beantragte die Zuerkennung des „Merkzeichens G" in ihrem Schwerbehindertenausweis.
Laut einem sozialmedizinischen Gutachten werde bei der Frau die Schmerzwahrnehmung „durch psychogene Prozesse deutlich verstärkt". Folge sei, dass sie nicht innerhalb von 30 Minuten zwei Kilometer Wegstrecke zu Fuß zurücklegen kann.
Der Kreis Soest lehnte die Erteilung des Merkzeichens G dennoch ab. Die Frau sei lediglich davon überzeugt, dass sie in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt sei. Doch das BSG urteilte, dass die Klägerin Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens G hat. Ihre psychische Behinderung und die damit einhergehende Schmerzproblematik wirke sich unmittelbar auf ihr Gehvermögen aus. Sie sei aufgrund ihrer Fibromyalgie nicht fähig, innerhalb von 30 Minuten zwei Kilometer zu Fuß zurückzulegen.
Allerdings dürfe der Verordnungsgeber für Fälle bei psychischen Gehbehinderungen strengere Maßstäbe für die Erteilung des Merkzeichens G anlegen. So könne er beispielsweise einen Grad der Schwerbehinderung von 70 verlangen. Dies sei aber bislang nicht geschehen.
jur
Schlagworte Merkzeichen G | Fibromyalgie
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