Behinderung

Cerebral schwerst geschädigte Kinder nicht länger vom Blindengeld ausgeschlossen

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden, dass auch schwerst Hirngeschädigte, die nicht sehen können, Anspruch auf Blindengeld haben.

Symbolfoto: Grüne Spielfiguren, darunter eine einzelne umgestoßene rote Spielfigur
© Bilderbox.com

Anders als bisher entschieden, ist hierfür nicht mehr erforderlich, dass ihre Beeinträchtigung des Sehvermögens noch deutlich stärker ausgeprägt ist als die Beeinträchtigung sonstiger Sinneswahrnehmungen wie zum Beispiel Hören oder Tasten (sogenannte spezifische Störung des Sehvermögens) (Az.: B 9 BL 1/14 R).

Der heute 10-jährige Kläger erlitt bei seiner Geburt (2005) wegen einer Minderversorgung mit Sauerstoff schwerste Hirnschäden, die unter anderem zu einer schweren mentalen Retardierung mit Intelligenzminderung geführt haben. Der Entwicklungsstand des Klägers entspricht nur dem eines ein- bis viermonatigen Säuglings. Seine kognitive Wahrnehmungsfähigkeit ist im Bereich aller Sinnesmodalitäten stark eingeschränkt. Unter anderem verfügt der Kläger lediglich über basale visuelle Fähigkeiten, die unterhalb der Blindheitsschwelle liegen. Der Kläger kann ‑ mit anderen Worten ‑ nicht sehen.

Die Mutter des Klägers beantragte 2006 für ihren Sohn Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz. Der Freistaat Bayern lehnte den Antrag ab. Zwar liege beim Kläger eine schwerste Hirnschädigung vor, jedoch sei das Sehvermögen nicht wesentlich stärker beeinträchtigt als die übrigen Sinnesmodalitäten. Dies aber sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur sogenannten cerebralen Blindheit Voraussetzung für die Gewährung von Blindengeld. Das Landessozialgericht hat dies bestätigt.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts, der für den Nachweis einer schweren Störung des Sehvermögens bisher verlangt hatte, dass die visuelle Wahrnehmung deutlich stärker betroffen ist, als die Wahrnehmung in anderen Modalitäten, hat seine Rechtsprechung aufgegeben und dem Kläger Blindengeld zugesprochen. Er sah sich hierzu einerseits aus "prozessualen" Gründen veranlasst. Wie inzwischen zahlreiche Entscheidungen der Instanzgerichte, darunter diejenigen über den Anspruch des Klägers, zeigen, lässt sich gerade bei mehrfach schwerstbehinderten Kindern eine spezifische Störung des Sehvermögens medizinisch kaum verlässlich feststellen. Diesbezüglich hat sich das Kriterium der spezifischen Sehstörung als nicht praktikabel erwiesen; es führt zu einer Erhöhung des Risikos von Zufallsergebnissen.

Vor allem aber sieht der 9. Senat unter dem Aspekt der Gleichbehandlung behinderter Menschen vor dem Gesetz (Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 des Grundgesetzes) materiell-rechtlich keine Rechtfertigung mehr für dieses zusätzliche Erfordernis. Der 9. Senat kann keinen hinreichenden sachlichen Grund dafür erkennen, dass zwar derjenige Blindengeld erhalten soll, der "nur" blind ist, nicht aber derjenige, bei dem zusätzlich zu seiner Blindheit noch ein Verlust oder eine schwere Schädigung des Tastsinns oder sonstiger Sinnesorgane vorliegt, bei dem aber nicht von einer deutlich stärkeren Betroffenheit des Sehvermögens gegenüber der Betroffenheit sonstiger Sinnesorgane gesprochen werden kann.

Das in den Materialien des Bayerischen Landesgesetzgebers zum Ausdruck kommende Anliegen, dass Störungen aus dem seelisch/geistigen Bereich nicht zu einem Blindengeldanspruch führen sollen, kann die Ungleichbehandlung schwer cerebral geschädigter Behinderter nicht begründen. Auch in den Fällen, in denen neben dem fehlenden Sehvermögen weitere oder alle Sinnesorgane schwer geschädigt sind, ändert dies nichts daran, dass der Betroffene sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht blind ist.

Insbesondere stellt die Erwägung, dass derjenige, der wegen schwerster cerebraler Schäden zu keiner oder so gut wie keinen Sinneswahrnehmungen fähig ist, des Blindengeldes nicht bedürfe, weil behinderungsbedingte Mehraufwendungen ohnehin nicht ausgeglichen werden könnten, keinen solchen sachlichen Grund dar. Denn das Blindengeld wird derzeit ohne Rücksicht auf einen im Einzelfall nachzuweisenden oder nachweisbaren Bedarf pauschal gezahlt. Dabei ist gerade Sinn und Zweck der Pauschale, bei festgestellter Schädigung auf die Ermittlung des konkreten Mehrbedarfs sowie einer konkreten Ausgleichsfähigkeit zu verzichten.

Schlagworte Blindengeld | Hirnschädigung

VdK-TV: Ausnahmen für schwerbehinderte Autofahrer in der Umweltzone

Bestimmte Fahrzeuge dürfen auch ohne die grüne Umwelt-Plakette in die Stadt, darunter schwerbehinderte Autofahrer - allerdings nur mit bestimmten Merkzeichen. Was gilt in Zukunft für Dieselfahrzeuge?


VdK-Pressemeldungen
Rollstuhlfahrer wartet vor einer Treppe
Aufgrund der hohen Resonanz wird das Programm „Lieblingsplätze für alle“ ab 2020 fortlaufend aufgelegt. Bisher wurde jedes Jahr neu entschieden, ob das Programm wieder angeboten wird.
Parkerleichterungen
Hinweisschild auf Behindertenparkplätze
Nach dem Beispiel des Saarlandes fordert der VdK auch in Sachsen die Erweiterung des Personenkreises, der die Behindertenparkplätze nutzen darf.

Rechtsberatung
Symbolfoto: Mehrere kleine Figürchen, die durch Schnüre miteinander vernetzt sind
Der Sozialverband VdK Sachsen berät in über 40 Beratungsstellen zu allen sozialen Fragen und Problemen - hier finden Sie alle Adressen.
VdK-Pressemeldungen
Motiv der Kampagne "Weg mit den Barrieren!". Bildbeschreibung: Auf der linken Seite ein Foto eines Astronauten auf dem Mond und der Text "1969 - Der erste Mensch betritt den Mond." Auf der rechten Seite der Text: "2018 - Rollstuhlfahrer kommen nicht mal in den Zug. Wir sollten weiter sein. Weg mit den Barrieren! Unterstützen Sie uns. www.weg-mit-den-barrieren.de"
Am 12. Januar startet der Sozialverband VdK deutschlandweit seine Kampagne „Weg mit den Barrieren!“ und will damit für eine umfassende Barrierefreiheit in Bund, Ländern und Kommunen kämpfen.
VdK-TV
Ausschnitt der Startseite der VdK-TV-Plattform
Im Videoportal des VdK finden Sie mehr als 100 Filme rund um die Themen Pflege, Gesundheit, Behinderung, Rente, Sozialrecht, Arbeitsmarkt und viele mehr!
Soziale Dienste
Kind spielt im Kindergarten mit bunten Spielwürfeln
Der Sozialverband VdK Sachsen ist Träger von dreizehn Kindertageseinrichtungen. Hier spielen, lachen und lernen Kinder mit und ohne Behinderung zusammen.
Kooperationen
Taschenrechner liegt auf Münzen und Geldscheinen
Der Sozialverband VdK Sachsen arbeitet mit einigen Kooperationspartnern zusammen, um die Interessen seiner Mitglieder effektiv umzusetzen.

Datenschutzeinstellungen

Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern.

  • Notwendig
  • Externe Medien
Erweitert

Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies in externen Medien. Sie können Ihre Zustimmung für bestimmte Cookies auswählen.