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Das Bundessozialgericht hat in drei Urteilen vom 23. Juli 2014 (B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 12/13 R und B 8 SO 31/12 R) über die Höhe des Regelbedarfs für volljährige behinderte Menschen, die bei ihren Eltern oder in einer Wohngemeinschaft leben, entschieden.
Danach richte sich der Bedarf einer erwachsenen Person, die mit anderen in einem Haushalt lebt, ohne Partnerin oder Partner zu sein, nicht von vornherein nach der Regelbedarfsstufe 3. Vielmehr richte sich der Bedarf einer erwachsenen leistungsberechtigten Person nach der Regelbedarfsstufe 1 auch dann, wenn sie mit einer anderen Person in einer Haushaltgemeinschaft lebt, ohne dass eine Partnerschaft im Sinne der Regelbedarfsstufe 2 vorliege.
Diese Entscheidungen hat das Bundessozialgericht am Dienstag, dem 24. März 2015, in zwei Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung fortgeführt und seine Auffassung bekräftigt, dies ergebe sich bei der gesetzlichen Vermutung einer gemeinsamen, damit auch eigenen, nicht fremden Haushaltsführung.
In beiden Verfahren wurde die Sache jedoch an das Landessozialgericht zurückverwiesen, weil ausreichende Feststellungen zur Höhe der Leistung fehlten. Betont wurde, dass Ermittlungen zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer gemeinsamen Haushaltsführung nur bei qualifiziertem Vortrag des Sozialhilfeträgers zum Fehlen der Fähigkeit des behinderten Menschen an einer gemeinsamen Haushaltsführung auch unter entsprechender Anleitung zulässig sind und Eigenständigkeit nicht mit Eigeninitiative gleichzusetzen ist.
Die Regelbedarfsstufe 3 komme im Falle des Zusammenlebens mit anderen (außerhalb von stationären Einrichtungen) erst zur Anwendung, wenn keinerlei eigenständige oder eine nur gänzlich unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung vorliege. Ausschließlich in diesem Fall sei der Haushalt, in dem die leistungsberechtigte Person lebt, ein fremder Haushalt.
Das Bundessozialgericht hat in zwei weiteren Urteilen vom 24. März 2015 (B 8 SO 5/14 R, B 8 SO 9/14 R) seine Rechtsprechung vom 23. Juli 2014 im Wesentlichen bestätigt. In der mündlichen Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass die Vermutung der (verrichtungsbezogenen) Haushaltsführung nur durch qualifizierten Sachvortrag der Träger widerlegt werden könne. Nicht ausreichend seien Feststellungen, wonach die leistungsberechtigte Person sich nicht oder nicht aus eigenem Antrieb an der Haushaltsführung betei-lige. Ausreichend müsse sein, dass die leistungsberechtigte Person anleitungsbezogene Haushaltstätigkeiten verrichten könnte. Hierfür erforderliche Unterstützungshandlungen änderten daran nichts. Der Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen und die d-mit bestehende Werkstattfähigkeit spräche eher für die Vermutung der Haushaltsführung als dagegen.
1. Bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das die Regelbedarfsstufen neu ermittelt, wird erwachsenen Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel SGB XII, die weder
führen, die Regelbedarfsstufe 3 zugeordnet.
2. Bei diesen Personen ist, sofern sie außerhalb von stationären Einrichtungen leben, eine abweichende Regelsatzfestsetzung vorzunehmen, bei der an die Stelle des sich nach der Regelbedarfsstufe 3 ergebenden Betrages der sich nach Regelbedarfsstufe 1 ergebende Betrag tritt.
Bescheide sind, soweit sie Leistungsberechtigten für die Zeit nach dem 1. Januar 2013 Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII unter Anerkennung der Regelbedarfsstufe 3 bewilligen, entsprechend Paragraph 44 SGB X nach Maßgabe der vorgenannten Vorgehensweise zu überprüfen. Sich daraus ergebende höhere Leistungsansprüche sind für Zeiten ab dem 1. Januar 2013 zu bewilligen und auszuzahlen.
Schlagworte Sozialhilfe | Regelbedarfsstufe
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