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Wie die Bundesregierung auf eine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mitteilt, ist die unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson für Menschen mit entsprechendem Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis auf allen Fernbuslinien möglich.
Die kostenfreie Beförderung einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen richtet sich nach Paragraph 145 Absatz 2 Nummer 1 und Paragraph 146 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen und dies im Schwerbehindertenausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist (Merkzeichen B), kann die Begleitperson ebenso wie der schwerbehinderte Mensch im Nahverkehr unentgeltlich befördert werden. Anders als der schwerbehinderte Mensch kann die Begleitperson auch im Fernverkehr unentgeltlich befördert werden. Dieser Anspruch besteht auch bei den Fernbuslinien.
Paragraph 147 Absatz 2 SGB IX definiert den Begriff Fernverkehr im Hinblick auf die Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung von Begleitpersonen. Danach ist Fernverkehr der öffentliche Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr. Als Kraftfahrzeuge gelten Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und Lastkraftwagen.
Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Damit gehört auch der Verkehr mit Fernbussen zum Linienverkehr. Die unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson für
schwerbehinderte Menschen ist daher auch in Fernbuslinien möglich.
Schlagworte Fernbus
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