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Die Richter des Bundessozialgerichts haben entschieden, dass volljährigen behinderten und pflegebedürftigen Sozialhilfeempfängern auch dann der volle Regelsatz der Sozialhilfe zusteht, wenn sie in einer Wohngemeinschaft oder bei ihren Eltern wohnen.
Dabei ist nicht entscheidend, dass ein eigener Haushalt vollständig oder teilweise geführt wird. Es genügt auch, dass der behinderte Mensch einen eigenen Haushalt gemeinsam mit einer Person – gegebenenfalls mit Eltern oder einem Elternteil – führt, die nicht sein Partner ist. Lediglich wenn keinerlei Haushaltsführung beim Zusammenleben mit einer anderen Person festgestellt werden könne, kann die Sozialhilfe gekürzt werden (Aktenzeichen: B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 31/12 R und B 8 SO 12/13 R).
Von einer gemeinsamen Haushaltsführung wird gesprochen, wenn sich die Bewohner gemeinsam im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit am Haushalt beteiligen. Dabei ist nicht entscheidend, wie ausgeprägt die individuellen Fähigkeiten der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft sind.
Eine Kürzung der Sozialhilfe auf die sogenannte "Regelbedarfsstufe 3" (80 Prozent) ist nur erlaubt, wenn der Sozialhilfeempfänger im Zusammenleben mit einer anderen Person keinerlei Beitrag zur Haushaltsführung leistet. Diesen Nachweis muss das Sozialamt dann aber auch erbringen.
Geklagt hatte eine pflegebedürftige (mittlerweile verstorbene) Frau, die zu einer Freundin gezogen war. Die Freundin pflegte die Sozialhilfeempfängerin in ihrer Wohnung und kam auch weiterhin alleine für die Miete auf. In den beiden anderen Fällen lebten die zwei geistig behinderten Kläger noch bei ihren Eltern.
Das Bundessozialgericht stellte in allen drei Fällen fest, dass die pauschale Kürzung der Sozialhilfe um 20 Prozent nicht gerechtfertig ist und verwiesen die Fälle an die Vorinstanzen zurück. Abzuwarten bleibt, wie diese nun entscheiden werden.
Schlagworte Sozialhilfe | Urteil
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