Aus der Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag

Ab Januar 2013 löst der Rundfunkbeitrag die Rundfunkgebühr ab. Die Neuregelung der GEZ-Gebühr bringt folgende Veränderungen für Bürgerinnen und Bürger:

  • Pro Wohnung ist ein Beitrag zu zahlen – egal wie viele Menschen dort leben und welche Rundfunkgeräte sie haben. Das heißt: Eine Person entrichtet den Rundfunkbeitrag für die gemeinsame Wohnung - unabhängig davon, wie viele Personen dort leben und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind. Der Rundfunkbeitrag deckt die privaten Autos aller Bewohner mit ab.
  • Der neue Beitrag deckt alle Angebote auf allen Verbreitungswegen ab. Es wird nicht mehr zwischen Radio, Fernseher und Computer unterschieden.
  • Beitrag: Mit 17,98 Euro monatlich bleibt der Rundfunkbeitrag stabil.

Der Rundfunkbeitrag für Menschen mit Behinderung

Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht haben weiterhin taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII sowie nach § 27 des BVG.

Hier wurde eine Erleichterung geschaffen. So reicht es nun aus, dass die Betroffenen ihren Schwerbehindertenausweis mit den entsprechenden Merkzeichen „Gl“ (Gehörlos) und „Bl“ (Blind) vorlegen
oder alternativ eine Bescheinigung des Versorgungsamtes über das Maß der Hör- und Sehbehinderung einreichen. Ein ärztliches Attest wie bisher gilt auch künftig als Nachweis, wird aber nicht mehr vorausgesetzt.

Eine Ermäßigung können beantragen:

  • Menschen, denen das Merkzeichen "RF" im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde
  • blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung, die nicht vorübergehend ist,
  • hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
  • behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend mindestens 80 Prozent beträgt und die wegen ihres Leidens nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.

Diese Personen zahlen einen reduzierten Beitrag von 5,99 Euro pro Monat.

Diese Regelung kritisiert der Sozialverband VdK Sachsen e.V. nachdrücklich, da diese Menschen bisher von der Gebührenpflicht befreit werden und jetzt bezahlen müssen, obwohl viele Sendungen nicht barrierefrei sind.

Erhalten Menschen mit Behinderung bestimmte staatliche Sozialleistungen, können sie statt einer Ermäßigung eine Befreiung beantragen. Wer zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung oder BAföG bezieht, kann mit dem Nachweis der betreffenden Behörde die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen

Auch eine Befreiung als besonderer Härtefall ist in Ausnahmefällen möglich.

Eine Befreiung oder Ermäßigung kann nur auf Antrag gewährt werden. Die Antragsformulare sind bei Städten und Gemeinden, bei zuständigen Behörden sowie im Internet unter www.rundfunkbeitrag.de erhältlich.

Eine ausführliche Übersicht bietet das folgende Merkblatt:

Wer bisher aus gesundheitlichen Gründen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit war, wurde zum 1. Januar 2013 automatisch auf den ermäßigten Beitrag umgestellt.

Schlagworte GEZ | Rundfunkbeitrag | Rundfunkgebühr

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