Behinderung

Regelungen zur Parkerleichterung

Immer wieder erreichen uns Nachfragen, wie die Regelungen für das Parken für Menschen mit Behinderungen geregelt ist. Da es unterschiedliche Bestimmungen bundesweit und auch speziell für Sachsen gibt, finden Sie nachfolgend die aktuellsten Bestimmungen aufgeschlüsselt.

Symbolfoto: Ein Schild weist auf einen Behindertenparkplatz hin.
© Querschnitt/pixelio.de

Grundsätzlich wird zwischen dem europäischen (blauen) Parkausweis, dem orangefarbenen Parkausweis und der Regelung für Sachsen mit dem gelben Parkausweis unterschieden.

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Alle nachfolgenden Informationen stellen wir Ihnen hier auch zum Download in einer kurzen Zusammenfassung zur Verfügung:

1. Auf Parkplätzen, die mit dem Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol" versehen sind, dürfen Personen mit dem EU-weit gültigen Parkausweis parken:

a) schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (dazu zählen Querschnittsgelähmte und Doppelschenkelamputierte sowie doppelunterschenkelamputierte, hüftexartikulierte und einseitig oberschenkelamputierte Menschen, die nicht dauerhaft ein Kunstbein oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie schwerbehinderte Menschen, denen eine versorgungsärztliche Feststellung eine gleichartige Erkrankung bescheinigt
b) blinde Menschen
c) schwerbehinderte Menschen mit Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen
d) schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen kann die Ausnahmegenehmigung ausgestellt werden, dass der sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften der StVO befreit ist

Diese Personengruppen weisen ihre Berechtigung mit dem EU-einheitlichen Parkausweis (sogenannter "blauer Parkausweis") nach; ein Auslegen des Behindertenausweises in das Auto genügt nicht! Der Parkausweis wird gebührenfrei für drei Jahre ausgestellt.

2. Die oben genannten Personen dürfen weiterhin:

a) bis zu drei Stunden parken (mit Parkscheibe) an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (auf Antrag kann für bestimmte Haltverbotsstrecken auch eine längere Parkzeit genehmigt werden)
b) im Bereich eines Zonenhaltverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
c) auf Parkflächen, bei denen durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus parken
d) in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten parken,
e) an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
f) auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken
g) in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern parken

Dies gilt jedoch nur, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht und die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

3. Durch Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Paragraph 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) wurden die verschiedenen länderbezogenen Ausnahmegenehmigungen durch eine bundeseinheitliche Durchführungsbestimmung ersetzt. Dazu wird eine Ausnahmegenehmigung in den Verkehrsbehörden mit einem bundesweit einheitlichen Formblatt erstellt. Anspruch auf diese Bescheinigung haben Personen mit folgender Behinderung:

1. schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule mit Auswirkungen auf das Gehvermögen)
2. schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und B und einem GdB von mindestens 70 nur auf die Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule mit Auswirkungen auf das Gehvermögen) und gleichzeitig einem GdB von mindestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atemorgane
3. schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von mindestens 60 vorliegt
4. schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn dafür ein GdB von mindestens 70 vorliegt

Diese dürfen parken:

a) bis zu drei Stunden parken (mit Parkscheibe) an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (auf Antrag kann für bestimmte Haltverbotsstrecken auch eine längere Parkzeit genehmigt werden)
b) im Bereich eines Zonenhaltverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
c) auf Parkflächen, bei denen durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus parken
d) in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten parken,
e) an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
f) auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken
g) in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern

Dies gilt jedoch nur, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht und die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Nicht geparkt werden darf von diesen letztgenannten Personengruppen auf den mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Flächen.

4. Durch die Sächsische Sonderparkgenehmigung werden darüber hinaus noch folgende Personen erfasst:

1. vorübergehend Berechtigte, die aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalles oder nach einer schweren Operation vorübergehend, aber dennoch für einen längeren Zeitraum an so starken Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule leiden, dass ihnen vermeidbare Wege erspart werden müssen.

Diese dürfen wie die unter Punkt 3 genannten Personengruppen parken.

Die zu Gunsten der außergewöhnlich gehbehinderten Schwerbehinderten getroffene Entscheidung über die Parkmöglichkeiten wird häufig von schwerbehinderten Menschen, die die eng gefassten Voraussetzungen nicht erfüllen, als unbefriedigend empfunden und kann im Einzelfall zu unvertretbaren Härten führen. Zur befriedigenden Regelung solcher Einzelfälle können die örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden unter anderem auch erheblich gehbehinderten Schwerbehinderten (Merkzeichen „G“) Ausnahmegenehmigungen von Parkverboten erteilen, obwohl diese die in der VwV-StVO genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. Diese Genehmigungen haben zwar nicht den „umfassenden“ Charakter des Schwerbehindertenparkausweises. Sie sind aber durchaus geeignet, die Mobilitätseinschränkungen schwerbehinderter Menschen im Straßenverkehr zu mildern. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung steht im Ermessen der Verkehrsbehörden.

Fragen? Bei Fragen dazu stehen den Betroffenen alle VdK-Beratungsstellen in Sachsen mit Rat und Hilfe zur Seite. Adressen und Kontaktdaten sind über die VdK-Landesgeschäftsstelle in Chemnitz (Telefon 0371-334029) oder im Internet unter www.vdk.de/sachsen erhältlich.

Schlagworte Parkerleichterung

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