Barrierefreiheit

Oft gestellte Fragen - kurz erläutert

Nachfolgend stellen wir Ihnen wichtige Hinweise zur Verfügung, bei Fragen lesen Sie sich diese bitte gründlich durch, ob so ein Problem schon geschildert wurde:

  • Ist eine Förderung für bereits begonnene bzw. durchgeführte Vorhaben möglich?
    Gemäß Abschnitt VI. Nr. 2 RL WRA sind Maßnahmen, die vor Antragseingang bei der SAB begonnen wurden, nicht förderfähig.
  • Besteht die Möglichkeit der Unterstützung einer durch den Mieter bevollmächtigen Wohnungsgesellschaft?
    Eine Vollmacht für Vermieter ist möglich, gleichwohl ist der Mieter Antragsteller/Zuwendungsempfänger.
  • Ist die Bestätigung des Vermieters über das Mietverhältnis als Ersatz für die Meldebestätigung ausreichend?
    Nein. Meldebestätigungen sind jedoch nur für im Haushalt lebende Personen erforderlich, für die kein eigener Personalausweis existiert (z.B. Kinder).
  • Ist die Einholung von Angeboten von Fachfirmen notwendig.
    Dem Antrag ist ein Angebot je Fachfirma beizufügen.
  • Wie alt dürfen/sollen die Angebote der Baufirmen sein?
    Für die Angebote sollte ein zeitlicher Bezug zum geplanten Vorhaben gegeben sein. Ggf. geht bereits aus dem Angebot eine entsprechende Gültigkeitsdauer hervor.
  • Besteht bei der SAB die Möglichkeit der Nachreichung der Bestätigung der Fachstelle?
    Nein, gemäß RL ist dem Antrag die Bestätigung der Fachstelle beizufügen (Pflichtunterlage zum Antrag). Die Fachstelle ist vor Antragstellung zu beteiligen. Anträge ohne Bestätigung der Fachstelle können durch die SAB nicht bearbeitet werden.
  • Welcher Vorhabenszeitraum soll unter Berücksichtigung der Bearbeitungszeit des Antrages angegeben
    werden (Pkt. 4 des Antrages)?

    Für die Bearbeitung eines vollständigen Antrages in der SAB wird eine Dauer von 4 bis max. 8 Wochen angestrebt. Der Vorhabensbeginn sollte ab Abgabe des Antrages mit der erfolgten Stellungnahme der Fachstelle insofern ca. 8 Wochen später terminiert werden.
  • Wie hoch ist die Gesamtförderung für einen Rollstuhlfahrer, bei dem Abschnitt VI. Nr. 4 der RL WRA zur Anwendung kommt (Bezieher von Leistungen SGB oder Wohngeldgesetz)?
    Der max. Zuschuss beträgt insgesamt 25.000,00 Euro (Zuwendung 80 Prozent max. 20.000,00 Euro + zusätzlicher Eigenanteil 20 Prozent 5.000,00 Euro).
  • Sind Treppenlifte förderfähig?
    Treppenlifte sind innerhalb der Mietwohnung bzw. des Wohneigentums förderfähig. Treppenlifte außerhalb von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern sind nicht förderfähig.
  • Ist der barrierefreie Eigenheimneubau förderfähig?
    Nein, das Eigenheim muss bereits selbstgenutzt werden. Zuwendungszweck ist die Anpassung von Wohnraum an den Bedarf des gegenwärtigen Bewohners mit Einschränkungen der Mobilität.
  • Wie verhält sich der Zuschuss der Pflegekassen (i. d. R. 4.000,00 Euro) zu den Gesamtausgaben bzw. zur Zuwendung?
    Die Förderung nach RL WRA ist nachrangig gegenüber den Zuschüssen der Pflegekasse. Deren Leistungen für die zu fördernden Maßnahmen reduzieren die förderfähigen Ausgaben und sind vor Berechnung der Zuwendung abzuziehen.
  • Kinder sind Hauseigentümer und lassen Eltern in einer Wohnung des Hauses mietfrei wohnen (Nießbrauch
    etc.). Welches Eigentums- bzw. Nutzungsverhältnis ist von den Eltern als Antragsteller anzugeben?

    Mieter
  • Werden Kostenerhöhungen, die während der Bauphase auftreten gefördert?
    Die Zuwendung ist mit dem Bescheid festgesetzt. Nachträgliche Kostenerhöhungen sind vom Zuwendungsempfänger zu tragen.
  • Was ist der Umfang der förderfähigen Baukosten bzw. wie erfolgt die Abgrenzung von allgemeiner Modernisierung zur Beseitigung mobilitätseinschränkender Zustände (bauliche Anpassungsmaßnahmen)?
    Nicht förderfähig ist die grundhafte Wohnungssanierung/-modernisierung. Erfolgen im Zusammenhang mit den notwendigen baulichen Anpassungsmaßnahmen wegen der Mobilitätseinschränkung weitere bauliche Erhaltungsmaßnahmen, sind nur die Mehrkosten für die Wohnraumanpassung förderfähig.
  • Ist der stufenlose barrierefreie Gebäudeeingang Grundvoraussetzung zur Förderung?
    Nein. (vgl. IV. 3. Satz 2 RL WRA). Die Förderung setzt aber voraus, dass der Zugang zum Gebäude und zur Wohnung trotz Einschränkung der Mobilität gegeben ist.
  • Welche Kosten sind nicht förderfähig?
    Möblierungskosten, Erschließungskosten, Kosten für die Herstellung des Zugangs zum Gebäude bzw. zur Wohnung
  • Ist der Tausch der Ofenheizung in eine Gasheizung, ein Klimaheizgerät oder Ähnliches förderfähig?
    Nein. Die Richtlinie enthält die ausdrückliche Bestimmung, dass durch die Förderung ein Mobilitätshindernis innerhalb der Wohnung beseitigt werden muss. Die Problematik, dass Kohlen aus dem Keller in die Wohnung gebracht werden, stellt kein Mobilitätshindernis innerhalb der Wohnung dar. Daher ist eine Förderung auf der Grundlage der bestehenden Richtlinie in entsprechenden Fällen nicht möglich.
  • Können mehrere Anträge (Teilmaßnahmen) pro Haushalt gestellt werden?
    Nein. Eine Antragstellung ist nur einmal pro Haushalt möglich, indem alle notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der Mobilitätseinschränkung erfasst werden müssen.
  • Muss der Antragsteller zwingend die mobilitätseingeschränkte Person sein?
    Nein. Auch eine im Haushalt lebende Person (z.B. Ehepartner oder Lebensgefährte) kann als Antragsteller fungieren und die Zuwendung für die mobilitätseingeschränkte Person beantragen.

Schlagworte Wohnraum | Wohnraumanpassung | Richtlinie | RL WRA

VdK erhält Zuschlag

Auch 2020 bleibt der VdK Beratungsstelle für das Programm "Wohnraumanpassung" des Freistaates Sachsen. Anträge können wie gewohnt eingereicht werden.

Finanzierung
Bauplan mit Bleistift
Ab sofort können Mieter oder private Eigentümer bei der KfW-Förderbank wieder Zuschüsse für den Abbau von Barrieren und für mehr Wohnkomfort beantragen - über das Programm 455-B.

Barrierefreiheit
Blick in ein Badezimmer mit bodengleicher Dusche
Seit 1. Juli 2017 gilt in Sachsen die neue Förderrichtlinie Wohnraumanpassung. In den vergangenen 3 Monaten gingen beim Sozialverband VdK Sachsen, der die Fachstelle der Richtlinie für den Direktionsbereich Chemnitz betreut, 60 Anträge ein.

Stiftung
Logo der Stiftung Otto Perl
Wichtige Informationen zu den Leistungen und Angeboten der Otto Perl-Stiftung.
Barrierefreiheit
Symbolfoto: Eine Frau im Rollstuhl arbeitet an einem Notebook.
Barrieren im Internet können beim Aktionsbündnis für barrierefreie Informationstechnik gemeldet werden.
Aufgaben
Symbolfoto: Eine Frau im Rollstuhl am Fuß einer unüberwindbaren Treppe
Erklärung der vielfältigen Aufgabenstruktur der Koordinierungs- und Beratungsstelle für barrierefreies Planen und Bauen, gefördert von der Otto-Perl-Stiftung.
Barrierefreiheit
Symbolfoto: Ein Mann mit einem Blindenstock sitzt auf einer Bank.
Neuigkeiten aus dem Bereich barrierefreies Bauen, Leben und Wohnen.
ÖPNV für alle
Rollstuhlfahrerin drückt die Türöffnungstaste an einer Bustür.
Michael Thriemer leitet das VdK-Projekt, das von der Landesdirektion Chemnitz gefördert wird, und bietet unter anderem auch Mobilitätstrainings an.

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