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Vor dem Hintergrund stark angestiegener Heizkosten hat der Bundestag am 17. März 2022 das Heizkostenzuschussgesetz (HeizkZuschG mit entsprechenden Änderungen) verabschiedet; der Bundesrat billigte das Gesetz am 8. April 2022. Es soll am 1. Juni dieses Jahres in Kraft treten.
Das Gesetz sieht in Paragraph 1 HeizkZuschG die Zahlung eines einmaligen Heizkostenzuschusses ausschließlich an die Empfänger von Wohngeld, BAföG, Aufstiegsfortbildungsförderung, sowie Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld jeweils nach Sozialgesetzbuch III, vor. Voraussetzung dabei ist, dass mindestens ein Monat des Leistungsbezuges in den Bewilligungszeitraum zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 31. März 2022 fällt.
Gem. Paragraph 2 Abs. 1 und 2 HeizkZuschG soll der Zuschuss für Wohngeldberechtigte 270 Euro (1-Personen-Haushalt), bzw. 350 Euro (2-Personen-Haushalt), sowie zusätzliche 70 Euro für jede weitere Person betragen; für Studierende und Auszubildende, die staatliche Leistungen beziehen, beträgt die Höhe des Zuschusses jeweils 230 Euro.
Die Auszahlung des Heizkostenzuschusses erfolgt gem. Paragraph 3 Abs. 2 HeizkZuschG von Amts wegen durch die jeweils zuständige Behörde; eine gesonderte Antragstellung ist demnach nicht erforderlich.
Paragraph 6 HeizkZuschG sieht keine Anrechnung auf das jeweils anzurechnende Einkommen vor.
Nach Angaben der Bundesregierung soll er im Sommer, wenn die Abrechnung der Heiz- und Nebenkosten ansteht, ausgezahlt werden.
Schlagworte Heizkostenzuschuss
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