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Im verhandelten Fall ging es um die Frage, ob Trinkgeld einer Friseurin auf Hartz IV-Leistungen angerechnet werden können.
Die Klägerin ist alleinerziehende Mutter und arbeitet (in Teilzeit) als Friseurin. Für ihre Tätigkeit erhielt sie einen Bruttoarbeitslohn von 540 Euro und arbeitete dafür 60 Stunden im Monat.
Das Jobcenter wollte nun wissen, wie viel Trinkgeld die Betroffene erhielt, darauf gab sie keine Auskunft. Nun ging das Jobcenter davon aus, dass die Friseurin im Monat 60 Euro Trinkgeld erhält.
Ausgehend von 600 Euro Bruttoverdienst rechnete das Jobcenter deswegen 300 Euro monatliches Einkommen an. Dagegen klagte die Friseurin und gab an, an manchen Tagen gar kein Trinkgeld bekommen zu haben, an anderen Tagen 2 Euro bis 2,50 Euro, welches sie gleich für das Mittagessen genommen aht.
Die Richter am Sozialgericht Karlsruhe haben nun entschieden, dass Einnahmen aus Trinkgeld bei Empfängern von Hartz IV nicht angerechnet werden dürfen.
Als Begründung führten die Richter an, dass Trinkgelder grundsätzliche freiwillig vom Kunden gegeben werden und den Dienstleistenden besonders auszeichnen. Wenn die Kunden wissen, dass Trinkgelder auf Leistungen des Jobcenters angerechnet werden, würden die Kunden weniger Trinkgeld geben, da diese die persönliche Situation des Dienstleisters nicht verbessern.
Dies wäre nicht nur ungerecht im Vergleich zu den Kollegen, die mehr verdienen und zusätzlich ihr Trinkgeld behalten dürfen, sondern auch schädlich für die Motivation der betroffenen SGB II-Leistungsbezieher und ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt.
Die Anrechnung ist deswegen nicht erlaubt, wenn das Trinkgeld ca. 10 Prozent der Hartz IV-Leistungen oder monatlich 60 Euro nicht übersteigt (Urteil vom 30. März 2016, Aktenzeichen S 4 AS 2297/15, nicht rechtskräftig).
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