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Liegt eine Lebensmittelunverträglichkeit vor, können Empfänger von Arbeitslosengeld II unter Umständen einen Mehrbedarf vom Jobcenter erhalten. Üblich ist dies ohne Probleme zum Beispiel bei auszehrenden Krankheiten wie Krebs der Fall. Komplizierter gestaltet sich die Rechtslage zum Beispiel bei einer Laktoseintoleranz.
Im vorliegenden Fall lag bei einem Kind, das in einer Bedarfsgemeinschaft lebte, eine Laktoseintoleranz vor. Die Mutter hatte deshalb für das Kind beim Jobcenter einen Mehrbedarf nach Paragraph 21 Absatz 5 Sozialgesetzbuch II beantragt. Dieser Antrag wurde mit dem Hinweis abgelehnt, dass durch die Vermeidung von laktosehaltigen Produkten und einer normalen Vollkost die richtige Ernährung sicher gestellt werden könnte.
Die Richter des Bundessozialgerichts ließen diese Begründung nicht gelten: Sie stellten fest, dass die Kosten einer krankheitsgerechten Ernährung konkret ermittelt werden müssten. Es muss geklärt werden, ob auch ein Empfänger von Arbeitslosengeld II, der nur unter laktosefreien Produkten wählen kann, entsprechend dem Regelsatz günstig einkaufen kann. Die Richter verwiesen den Fall an das Sozialgericht Freiburg zurück (Az.: B 14 AS 48/12 R).
Schlagworte Mehrbedarf | Laktoseintoleran | Arbeitslosengeld II | Hartz IV
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