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Das Sozialgericht Dresden stellte in einem am 11.4.2013 veröffentlichen Beschluss fest (S 20 AS 1118/13 ER), dass alleinerziehende Studenten während der Betreuung von Kleinkindern bis 3 Jahre Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Allein mit dem Hinweis auf die Betreuung in einer Kindertagesstätte kann dieser Anspruch nicht verwehrt werden, das verstößt gegen die Verfassung.
Die Richter gaben mit dieser Entscheidung einem Antrag einer Studentin statt, die ihre 19 Monate alte Tochter bis zum 2. Geburtstag selbst betreuen wollte. Die Betroffene hatte sich vom Studium beurlauben lassen und verlor damit den Anspruch auf BAföG.
Das Jobcenter Dresden lehnte ihren Antrag auf Arbeitslosengeld II mit der Begründung ab, dass sie ihr Kind in einer Kindertagesstätte betreuen lassen könnte und damit ihr Studium fortsetzen könne. Diese Aufforderung wurde von den Richtern in Dresden als verfassungswidrig eingestuft. Die Begründung lautete, dass das Grundgesetz die Entscheidungsfreiheit der Eltern schützt, also die Entscheidung, ob sie ihre Kinder selbst betreuen oder in eine Kita geben wollen. Nach diesem Grundsatz dürften Studenten nicht schlechter als Arbeitslose behandelt werden. Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim Landessozialgericht möglich.
Schlagworte Hartz IV
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