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Zu Verspätungen kann es für viele Heimbewohner im Januar 2022 kommen, wenn sie weiterhin den vollen pflegebedingten Eigenanteil zahlen müssen, obwohl ab 01.01.2022 die Zuschussregelung greifen soll.
Grund ist, dass es im Verfahren mit den Kassen zu Meldeverzögerungen kommt, wie lange der Heimbewohner schon in einer stationären Einrichtung versorgt wird. Die Trägerverbände auf Landesebene benötigen zur Rechnungsstellung schon Ende November die richtigen Daten zu den Versorgungszeiten des Bewohners im stationären Bereich. Kassenseitig hat man darauf verwiesen, dass es dazu kommen kann, dass diese Informationen erst im Laufe des Dezembers weitergegeben werden. Zu spät für viele Einrichtungen und somit wird die Rechnungsstellung im Januar sehr oft noch auf den alten Berechnungsgrundlagen beruhen.
Spätestens im Februar aber soll die Umstellung erfolgen und dann auch rückwirkend zum Januar. Die Trägerverbände sollen zwar im Januar auf jeder Rechnung oder mit einem Begleitschreiben vermerken, dass ggf. aus technischen Gründen erst im Februar eine Verrechnung des Zuschusses erfolgt. Ob dem so ist, wird abzuwarten sein.
Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterwicklungsgesetz (GVWG) wurde in Änderungsanträgen auch das Sozialgesetzbuch (SGB) XI adressiert. Ab 01.01.2021 soll laut § 43c SGB XI eine Zuschussregelung für pflegebedingte Eigenanteile eingeführt werden.
Je länger eine pflegebedürftige Person in einem Pflegeheim lebt, desto geringer soll der pflegebedingte Eigenanteil in der stationären Langzeitpflege sein. Demnach erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2-5, ab dem Beginn der Versorgung einen Leistungszuschlag in Höhe von 5 Prozent und Pflegebedürftige die seit mehr als 12 Monaten vollstationäre Leistungen beziehen, künftig einen Leistungszuschlag in Höhe von 25 Prozent ihres zu zahlenden pflegebedingten Eigenanteils. Ab dem dritten Jahr in stationärer Langzeitpflege steigt dieser Zuschlag auf 45 Prozent und ab dem vierten Jahr dauerhaft auf 70 Prozent.
Bereits vorhandene Versorgungszeiten sollen angerechnet werden. Angefangene Monate werden als voll angerechnet. Die Pflegeeinrichtung, die den Pflegebedürftigen versorgt, stellt der Pflegekasse des Pflegebedürftigen neben dem Leistungsbetrag den Leistungszuschlag in Rechnung und dem Pflegebedürftigen den verbleibenden Eigenanteil.
Schlagworte Pflege | stationäre Pflege | Eigenanteil | Zuschuss
„Pflege zu Hause. Was muss ich wissen?“ - Alles, was Sie auf die Nächstenpflege vorbereitet.
Stand: Mai 2022. © Sozialverband VdK Deutschland
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