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Das Bundessozialgerich (BSG) hat mit Beschluss vom 28.09.2020 (B 13 R 45/19 B) entschieden, dass Behandlungsfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit einer festgestellten Gesundheitsstörung dem Eintritt des Versicherungsfalls nicht im Weg stehen.
Eine unterbliebene Behandlung schließt es - ohne Rücksicht auf die Ursache der Unterlassung - nicht aus, eine vorhandene Gesundheitsstörung als Krankheit einzuordnen.
Dies gilt unverändert für Renten wegen Erwerbsminderung nach Paragraph 43 SGB 6, denn auch insoweit führt die Verweigerung einer Behandlung nicht dazu, dass eine Gesundheitsstörung nicht als Krankheit anzusehen wäre.
Damit ist die Unterstellung einer "zumutbare Willensanspannung" insbesondere bei psychischen Erkrankungen als Ablehnungsgrund in Erwerbsminderungs-Rentenverfahren nicht mehr zugelassen und die Chancen auf eine Rente für Betroffene steigt in derartigen Fällen.
Schlagworte Bundessozialgericht | Erwerbsminderungsrente | Erwerbsminderung
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