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Am 29. Oktober 2020 hat der Bundestag beschlossen, dass der Behindertenpauschbetrag verdoppelt wird. Demnach kann künftig jeder Steuerpflichtige ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 einen Pauschbetrag geltend machen, weil die komplizierten Voraussetzungen bei niedrigen GdB gestrichen werden.
Der Sozialverband VdK begrüßt die Steuererleichterung. VdK-Präsidentin Verena Bentele dazu: „Das ist ein überfälliger Schritt, den wir seit Jahren fordern. Während andere Steuerpauschbeträge in den letzten Jahren stetig angepasst wurden, herrscht beim Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung seit 45 Jahren Stillstand. Es ist für uns ein Erfolg, dass sich das nun endlich ändert.“
Der VdK begrüßt auch, dass künftig auch bei der Pflege einer Person mit Pflegegrad 2 ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 600 Euro und bei der Pflege einer Person mit Pflegegrad 3 ein Betrag von 1.100 Euro steuerlich geltend gemacht werden kann. Bei Pflegegrad 4 und 5 soll der Pflegepauschbetrag künftig von 924 Euro auf 1.800 Euro erhöht werden. Der VdK fordert die Bundesregierung weiterhin auf, eine regelmäßige Dynamisierung der Pauschbeträge festzuschreiben, damit die Betroffenen nicht wieder so viele Jahre auf eine Anpassung warten müssen.
Fahrtkostenpauschbeträge, die neben dem Behindertenpauschbetrag geltend gemacht werden können:
Vereinfachung und Verdoppelung der Behindertenpauschbeträge
Verbesserungen beim Pflegepauschbetrag
Vereinfachte Voraussetzungen bei Hilflosigkeit
Schlagworte Behindertenpauschbetrag | Steuer | Menschen mit Behinderung | Pflegepauschbetrag
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