10. November 2020
Behinderung

Behindertenpauschbetrag soll verdoppelt werden

Am 29. Oktober 2020 hat der Bundestag beschlossen, dass der Behindertenpauschbetrag verdoppelt wird. Demnach kann künftig jeder Steuerpflichtige ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 einen Pauschbetrag geltend machen, weil die komplizierten Voraussetzungen bei niedrigen GdB gestrichen werden.

Der Sozialverband VdK begrüßt die Steuererleichterung. VdK-Präsidentin Verena Bentele dazu: „Das ist ein überfälliger Schritt, den wir seit Jahren fordern. Während andere Steuerpauschbeträge in den letzten Jahren stetig angepasst wurden, herrscht beim Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung seit 45 Jahren Stillstand. Es ist für uns ein Erfolg, dass sich das nun endlich ändert.“

Der VdK begrüßt auch, dass künftig auch bei der Pflege einer Person mit Pflegegrad 2 ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 600 Euro und bei der Pflege einer Person mit Pflegegrad 3 ein Betrag von 1.100 Euro steuerlich geltend gemacht werden kann. Bei Pflegegrad 4 und 5 soll der Pflegepauschbetrag künftig von 924 Euro auf 1.800 Euro erhöht werden. Der VdK fordert die Bundesregierung weiterhin auf, eine regelmäßige Dynamisierung der Pauschbeträge festzuschreiben, damit die Betroffenen nicht wieder so viele Jahre auf eine Anpassung warten müssen.

Die wichtigsten Änderungen

Fahrtkostenpauschbeträge, die neben dem Behindertenpauschbetrag geltend gemacht werden können:

  • 900 Euro Fahrkostenpauschbetrag, die neben dem Behindertenpauschbetrag geltend gemacht werden können. Voraussetzung: Geh- und Stehbehinderung (GdB von mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G)
  • 4.500 Euro Fahrtkostenpauschbetrag für Aufwendungen für behinderungsbedingte unvermeidbare Fahrten und zusätzlich Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten. Voraussetzung: außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), blind (Merkzeichen Bl), taubblind (Merkzeichen TBl) oder hilflos (Merkzeichen H)

Vereinfachung und Verdoppelung der Behindertenpauschbeträge

  • Erstmalige Einführung eines Behindertenpauschbetrags von 348 Euro ab GdB 20 ohne besondere Voraussetzungen.
  • Verdoppelung aller Pauschbeträge ab GdB von 30 (GdB 30: 620 Euro, GdB 40: 860 Euro, GdB 50: 1.140 Euro, GdB 60: 1.440 Euro, GdB 70: 1.780 Euro, GdB 80: 2.120 Euro, GdB 90: 2.460 Euro, GdB 100: 2.840 Euro. Für behinderte Menschen, die hilflos sind, und für blinde Menschen verdoppelt sich der Pauschbetrag von bisher 3.700 Euro auf 7.400 Euro.

Verbesserungen beim Pflegepauschbetrag

  • Der Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 wird künftig von 924 Euro auf 1.800 Euro erhöht.
  • Neu ist, dass auch bei der Pflege einer Person mit Pflegegrad 2 ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 600 Euro und bei der Pflege einer Person mit Pflegegrad 3 ein Betrag von 1.100 Euro steuerlich geltend gemacht werden kann.

Vereinfachte Voraussetzungen bei Hilflosigkeit

  • Der Nachweis Hilflosigkeit für die Fahrtkostenpauschale und die Behinderten-Pauschbeträge muss nicht mehr in allen Fällen mit dem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H erfolgen. Auch eine Bescheinigung über den Pflegegrad 4 oder 5 reicht künftig aus. Das erspart den Betroffenen langwierige Feststellungsverfahren bei den Versorgungsämtern.

Schlagworte Behindertenpauschbetrag | Steuer | Menschen mit Behinderung | Pflegepauschbetrag

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