24. Juli 2020
VdK-Pressemeldungen

VdK begrüßt Klarstellung des Bundessozialgerichts zu Verzinsungsansprüchen

Mit einem Urteil am 03.07.2020 bestätigt das Bundessozialgericht (BSG) einen Anspruch auf 4 Prozent Zinsen bei verspäteter Zahlung durch das Jobcenter (Az.: 8 SO 15/19 R).

Dabei stellte das BSG klar, dass Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit zu verzinsen sind.

Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn die gesetzlich vorgegebenen materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Der Beginn der Verzinsung setzt einen „vollständigen Leistungsantrag“ beim zuständigen Leistungsträger voraus.

Damit folgte das BSG nicht der Auffassung des Jobcenters und des LSG Baden-Württemberg. Diese hatten den Eintritt der Fälligkeit erst mit dem Bewilligungsbescheid der Behörde festgelegt.

Landesgeschäftsführer Ralph Beckert begrüßt das Urteil: „Die Richter des Bundessozialgerichts haben sich eindeutig positioniert, dass Bezieher von Sozialleistungen Anspruch auf Zinsen haben, wenn die Leistungen trotz Vorliegens aller Voraussetzungen verspätet ausgezahlt werden.

Wie der VdK weiter informiert, hat dieses Urteil auch Auswirkungen auf die Verzinsung von Nachzahlungen in Verfahren anderer Rechtsgebiete.

Schlagworte Verzinsung | Bundessozialgericht | BSG | Urteil | Jobcenter

Pressemeldung VdK Deutschland

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