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Das Landessozialgericht (LSG) Bayern hat in einem Urteil vom 30.04.2019 entschieden, dass nach aktuellem Recht den individuellen Wünschen der Menschen mit Behinderungen größeres Gewicht beizumessen als nach der früheren Rechtslage.
Dies führt dazu, dass nicht automatisch die Förderung des Freizeitsports und des Vereinssports durch die Krankenkassen bei der Hilfsmittelversorgung ausgeschlossen ist.
Im konkreten Fall entschied das LSG, dass Anspruch auf Versorgung mit Sportprothesen besteht, wenn normale Laufprothesen keine sportliche Betätigung ermöglichen. Insoweit trägt die Entscheidung des LSG Bayern dem Grundgedanke des Bundesteilhabegesetzes Rechnung und bringt für viele Freizeitsportler neue Möglichkeiten und Chancen auf eine bessere Hilfsmittelversorgung durch die Krankenkassen. (LSG Bayern (4. Senat), Urteil vom 30.04.2019 - L 4 KR 339/18)
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Schlagworte Hilfsmittel | Hilfsmittelversorgung | Urteil | Freizeitsport | Sport | Sportprothesen
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