Oft gestellte Fragen - kurz erläutert
Nachfolgend stellen wir Ihnen wichtige Hinweise zur Verfügung, bei Fragen lesen Sie sich diese bitte gründlich durch, ob so ein Problem schon geschildert wurde:
- Ist eine Förderung für bereits begonnene bzw. durchgeführte Vorhaben möglich?
Gemäß Abschnitt VI. Nr. 2 RL WRA sind Maßnahmen, die vor Antragseingang bei der SAB begonnen wurden, nicht förderfähig. - Besteht die Möglichkeit der Unterstützung einer durch den Mieter bevollmächtigen Wohnungsgesellschaft?
Eine Vollmacht für Vermieter ist möglich, gleichwohl ist der Mieter Antragsteller/Zuwendungsempfänger. - Ist die Bestätigung des Vermieters über das Mietverhältnis als Ersatz für die Meldebestätigung ausreichend?
Nein. Meldebestätigungen sind jedoch nur für im Haushalt lebende Personen erforderlich, für die kein eigener Personalausweis existiert (z.B. Kinder). - Ist die Einholung von Angeboten von Fachfirmen notwendig.
Dem Antrag ist ein Angebot je Fachfirma beizufügen. - Wie alt dürfen/sollen die Angebote der Baufirmen sein?
Für die Angebote sollte ein zeitlicher Bezug zum geplanten Vorhaben gegeben sein. Ggf. geht bereits aus dem Angebot eine entsprechende Gültigkeitsdauer hervor. - Besteht bei der SAB die Möglichkeit der Nachreichung der Bestätigung der Fachstelle?
Nein, gemäß RL ist dem Antrag die Bestätigung der Fachstelle beizufügen (Pflichtunterlage zum Antrag). Die Fachstelle ist vor Antragstellung zu beteiligen. Anträge ohne Bestätigung der Fachstelle können durch die SAB nicht bearbeitet werden. - Welcher Vorhabenszeitraum soll unter Berücksichtigung der Bearbeitungszeit des Antrages angegeben
werden (Pkt. 4 des Antrages)?
Für die Bearbeitung eines vollständigen Antrages in der SAB wird eine Dauer von 4 bis max. 8 Wochen angestrebt. Der Vorhabensbeginn sollte ab Abgabe des Antrages mit der erfolgten Stellungnahme der Fachstelle insofern ca. 8 Wochen später terminiert werden. - Wie hoch ist die Gesamtförderung für einen Rollstuhlfahrer, bei dem Abschnitt VI. Nr. 4 der RL WRA zur Anwendung kommt (Bezieher von Leistungen SGB oder Wohngeldgesetz)?
Der max. Zuschuss beträgt insgesamt 25.000,00 Euro (Zuwendung 80 Prozent max. 20.000,00 Euro + zusätzlicher Eigenanteil 20 Prozent 5.000,00 Euro). - Sind Treppenlifte förderfähig?
Treppenlifte sind innerhalb der Mietwohnung bzw. des Wohneigentums förderfähig. Treppenlifte außerhalb von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern sind nicht förderfähig. - Ist der barrierefreie Eigenheimneubau förderfähig?
Nein, das Eigenheim muss bereits selbstgenutzt werden. Zuwendungszweck ist die Anpassung von Wohnraum an den Bedarf des gegenwärtigen Bewohners mit Einschränkungen der Mobilität. - Wie verhält sich der Zuschuss der Pflegekassen (i. d. R. 4.000,00 Euro) zu den Gesamtausgaben bzw. zur Zuwendung?
Die Förderung nach RL WRA ist nachrangig gegenüber den Zuschüssen der Pflegekasse. Deren Leistungen für die zu fördernden Maßnahmen reduzieren die förderfähigen Ausgaben und sind vor Berechnung der Zuwendung abzuziehen. - Kinder sind Hauseigentümer und lassen Eltern in einer Wohnung des Hauses mietfrei wohnen (Nießbrauch
etc.). Welches Eigentums- bzw. Nutzungsverhältnis ist von den Eltern als Antragsteller anzugeben?
Mieter - Werden Kostenerhöhungen, die während der Bauphase auftreten gefördert?
Die Zuwendung ist mit dem Bescheid festgesetzt. Nachträgliche Kostenerhöhungen sind vom Zuwendungsempfänger zu tragen. - Was ist der Umfang der förderfähigen Baukosten bzw. wie erfolgt die Abgrenzung von allgemeiner Modernisierung zur Beseitigung mobilitätseinschränkender Zustände (bauliche Anpassungsmaßnahmen)?
Nicht förderfähig ist die grundhafte Wohnungssanierung/-modernisierung. Erfolgen im Zusammenhang mit den notwendigen baulichen Anpassungsmaßnahmen wegen der Mobilitätseinschränkung weitere bauliche Erhaltungsmaßnahmen, sind nur die Mehrkosten für die Wohnraumanpassung förderfähig. - Ist der stufenlose barrierefreie Gebäudeeingang Grundvoraussetzung zur Förderung?
Nein. (vgl. IV. 3. Satz 2 RL WRA). Die Förderung setzt aber voraus, dass der Zugang zum Gebäude und zur Wohnung trotz Einschränkung der Mobilität gegeben ist. - Welche Kosten sind nicht förderfähig?
Möblierungskosten, Erschließungskosten, Kosten für die Herstellung des Zugangs zum Gebäude bzw. zur Wohnung - Ist der Tausch der Ofenheizung in eine Gasheizung, ein Klimaheizgerät oder Ähnliches förderfähig?
Nein. Die Richtlinie enthält die ausdrückliche Bestimmung, dass durch die Förderung ein Mobilitätshindernis innerhalb der Wohnung beseitigt werden muss. Die Problematik, dass Kohlen aus dem Keller in die Wohnung gebracht werden, stellt kein Mobilitätshindernis innerhalb der Wohnung dar. Daher ist eine Förderung auf der Grundlage der bestehenden Richtlinie in entsprechenden Fällen nicht möglich. - Können mehrere Anträge (Teilmaßnahmen) pro Haushalt gestellt werden?
Nein. Eine Antragstellung ist nur einmal pro Haushalt möglich, indem alle notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der Mobilitätseinschränkung erfasst werden müssen. - Muss der Antragsteller zwingend die mobilitätseingeschränkte Person sein?
Nein. Auch eine im Haushalt lebende Person (z.B. Ehepartner oder Lebensgefährte) kann als Antragsteller fungieren und die Zuwendung für die mobilitätseingeschränkte Person beantragen.