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In dem Fall, in dem Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten, zum Beispiel aufgrund einer beitragspflichtigen Beschäftigung, zusammentreffen, werden zu den Entgeltpunkten aus eigener Beitragsleistung zusätzlich Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten berücksichtigt.
Jedoch ist die Summe der Entgeltpunkte aus Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Dies trifft jedoch nicht für Personen zu, die schon vor dem 1. Juli 2014 Rente bezogen haben. Für sie wird ein pauschaler Zuschlag in Höhe eines persönlichen Entgeltpunktes gezahlt. Eine während der Erziehung ausgeübte Beschäftigung hat für sie somit keine Auswirkung auf die Höhe der Mütterrente.
Aufgrund der hohen Erwerbsquote bei Frauen in der damaligen DDR trifft diese Kappung in den neuen Bundesländern häufig zu, erste Betroffene haben sich bereits auch in den VdK-Beratungsstellen gemeldet.
Als erstes sollten Sie überprüfen, ob die Kindererziehungszeiten voll oder gekürzt angerechnet wurden. Das sehen Sie in der Anlage 3 Ihres Rentenbescheides.
Wenn eine Kürzung erfolgt ist, können Sie dagegen in Widerspruch gehen, gleichzeitig sollte ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden, da aktuell noch ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht läuft und dessen Urteil erst abgewartet werden muss (Az. 1 BvR 287/14). Als VdK-Mitglied können Sie dieses Verfahren auch über den VdK führen lassen:
Schlagworte Kindererziehungszeiten | Mütterrente | Kürzung
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