9. Juli 2020
Rente

Grundrente ist beschlossen

Bundestag und Bundesrat haben die Grundrente beschlossen. Ab 1. Januar 2021 profitieren rund 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentner vom Grundrentenzuschlag.

Geldschein 5 Euro mit Geldbörse
© Pixabay

Wer kann die Grundrente erhalten?

Um die volle Grund­rente zu bekommen, müssen Betroffene mindestens 35 Jahre sogenannte Grund­renten­zeiten vorweisen können. Das sind zum Beispiel Beitrags­zeiten aus Beschäftigung, aufgrund von Kinder­erziehung oder Pflege. Auch rentenrecht­liche Zeiten wegen des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und während der Inan­spruch­nahme von Leistungen zur medizi­nischen Rehabilitation und von Leistungen zur Teilhabe am Arbeits­leben gehören dazu.

Für alle, die mindestens 33 aber nicht 35 Jahre mit Grund­sicherungs­zeiten vorweisen können, gibt es eine geringere Aufstockung. Sie steigt mit jedem Monat, bis mit 35 Jahren die volle Grund­rente erreicht ist.

Wie hoch sind die Einkommensgrenzen?

Weil es um die Anerkennung von Lebensleistung geht, wird die Grundrente ohne Antrag und ohne Bedürftigkeitsprüfung ermittelt. Es gibt die Grundrente jedoch nur für jene mit einem Einkommen unter bestimmten Grenzen.

Liegt das Einkommen über dem Einkommensfreibetrag von 1250 Euro (Alleinstehende) bzw. 1950 Euro (Paare), wird der darüber liegende Betrag zu 60 Prozent auf die Grundrente angerechnet. Erst der ein Einkommen von 1600 Euro (Alleinstehende)/2300 Euro (Paare) übersteigende Betrag wird vollständig auf die Grundrente angerechnet.

Der Einkommensfreibetrag bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen, zu dem der steuerfrei gestellte Anteil der Rente, der Versorgungsfreibetrag und Kapitalerträge hinzugerechnet werden.
Das zu versteuernde Einkommen ist geringer als das Bruttoeinkommen und wird individuell vom Finanzamt festgestellt.

Anders als die Grundsicherung muss die Grundrente nicht beantragt werden, sondern wird automatisch ausbezahlt.

Wie berechnet sich die Grundrente?

Die Rente wird um einen Zuschlag erhöht, wenn die Versicherten mindestens 33 Jahre Pflichtbeitragszeiten vor allem aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflegetätigkeit, aber auch Zeiten einer Pflichtversicherung von Selbständigen vorweisen können. Grundlage für die Berechnung des Zuschlags sind die Entgeltpunkte (EP), die aufgrund der Beiträge während des gesamten Versicherungslebens erworben wurden. Ab einem ermittelten Durchschnittswert von 0,8 EP besteht kein Anspruch auf einen Zuschlag.

Bewertung des VdK

Der Sozialverband VdK hatte eine Aufwertung von niedrigen Renten in seiner Kampagne /#Rentefüralle gefordert und begrüßt deshalb grundsätzlich die geplante Einführung, sieht aber Nachbesserungsbedarf.

„Die Grundrente ist nicht perfekt, aber sie ist richtig“, erklärt VdK-Präsidentin Verena Bentele zum Kabinettsbeschluss der Bundesregierung. 70 Prozent derjenigen, die Grundrente bekommen werden, sind Frauen. „Mit dieser neuen Rentenleistung werden weibliche Biografien endlich besser gewürdigt“, lobt Bentele. Typisch für ein Frauenleben der heutigen Rentnergeneration seien Karriereverzicht, schlecht bezahlte Jobs und lange Auszeiten wegen Kindererziehung und Pflege. Gerade alleinstehenden Frauen bleibe im Alter bisher oft nur der als entwürdigend empfundene Weg zum Sozialamt. „Niemand will um den Lohn für seine Lebensleistung betteln müssen“, sagt Bentele, deshalb sei die Grundrente „ein Schritt zu mehr Würde und Respekt“.

„Leider werden Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner auch bei der Grundrente wieder im Regen stehen gelassen“, kritisiert Bentele. Wegen der hohen Abschläge sind viele armutsgefährdet und bleiben auch im Alter arm. „Für diese Gruppe ist es fast ausgeschlossen, mindestens 33 Beitragsjahre zu erreichen. Die Jahre des Bezugs von Erwerbsminderungsrente müssen deshalb zur Anrechnungszeit gezählt werden“, fordert Bentele.

Schlagworte Rente | Grundrente | Verena Bentele

Weiterführende Informationen

Mehr Wissen rund um das Thema "Grundrente" finden Sie auf einer speziellen Informationsseite des VdK:
www.vdk.de/grundrente

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