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Nach Paragraph 96a Absatz 1 Sozialgesetzbuch VI wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur gezahlt, wenn die geltende Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird.
Sie wird nicht überschritten, wenn das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit die auf einen Monat bezogenen Hinzuverdienstgrenzen nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalendermonats außer Betracht bleibt.
Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte geleistet. Durch die Formulierung geleistet" in der vorgenannten Norm wird klargestellt, dass ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen - anders als bei den Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze - nicht unmittelbar den Rentenanspruch selbst betrifft, sondern der Hinzuverdienst nur Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben soll.
Schlagworte Rente | Hinzuverdienst
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