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Ein öffentlicher Arbeitgeber muss nach Paragraf 82 SGB IX einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen, es sei denn, ihm fehlt offensichtlich die fachliche Eignung. Urteil Bundesarbeitsgericht - 5. Oktober 2010 13 Sa 488/10
In dem vorliegenden Fall hatte sich ein schwerbehinderter Mann auf eine Ausschreibung als Pförtner/Wächter beworben. In dem Bewerbungsschreiben wies der Kläger auf seinen Grad der Behinderung von 60 Prozent hin.
In der beklagten Behörde bestand eine Integrationsvereinbarung, nach der von einer Einladung zum Vorstellungsgespräch abgesehen werden kann, wenn zwischen der Zentralabteilung, der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten einvernehmlich die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch beschlossen wird. Unter der Beteiligung der genannten Stellen wurde beschlossen, den Kläger nicht zum Vorstellungsgespräch einzuladen.
Der Kläger sah sich durch diese Nichteinladung wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt und forderte eine Entschädigung in Höhe von 5.723,28 Euro.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die beklagte Firma den schwerbehinderten Bewerber zum Vorstellungsgespräch hätte einladen müssen, da durch die Integrationsvereinbarung das Recht des schwerbehinderten Bewerbers auf ein Vorstellungsgespräch nicht eingeschränkt werden dürfe. Es bestehe dadurch die Vermutung, dass der Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden ist. Diese Vermutung wurde auch nicht durch eine offensichtlich fehlende fachliche Eignung des Bewerbers wiederlegt. Die durch die Vorinstanz zugesprochene Entschädigung in Höhe von 2.700 Euro wurde bestandskräftig.
Schlagworte Bewerbung | Vorstellungsgespräch | Schwerbehinderung
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