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Nicht jeder Mensch, der eine Schwerbehinderung hat, ist erwerbsunfähig. Knapp 40 Tausend Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte sind in Rheinland-Pfalz beschäftigt. Trotz gesundheitlicher Einschränkungen sind solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ebenso verpflichtet, ihre Aufgaben im Betrieb zu erfüllen. Manche wissen allerdings nicht, dass sie einen Anspruch auf Zusatzurlaub haben.
Für Menschen mit einer Behinderung sind gesetzliche Nachteilsausgleiche wegen der Behinderung vorgesehen. Diese sind im steuerrechtlichen, gesellschaftlichen und arbeitsrechtlichen Bereich zu finden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen beispielsweise schwerbehinderte Beschäftigte darauf hinweisen, dass sie nach § 208 SGB IX einen Anspruch auf Zusatzurlaub haben. Es handelt sich um fünf Zusatztage im Jahr. Diese fünf Tage Zusatzurlaub bekommen allerdings nicht die Gleichgestellten.
Wenn die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dieser Informations- und Hinweispflicht nicht nachkommen, steht den Beschäftigten ein Anspruch auf Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub zu. Sollte das Arbeitsverhältnis beendet werden, steht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Urlaubsabgeltung zu. Die Aufklärungspflicht ergibt sich aus § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das bestätigte am 16. Januar 2019 das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Aktenzeichen: 2 Sa 567/18).
Ida Schneider
Schlagworte Behinderung | Schwerbehindertenausweis | Schwerbehinderung | Zusatzurlaub
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