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Das Coronavirus hat sämtliche Bereiche des öffentlichen Lebens durcheinandergebracht – auch die Rehabilitation bleibt nicht davon verschont. Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um die Reha in Corona-Zeiten.
Grundsätzlich arbeiten die Reha-Einrichtungen, wenn auch mit gewissen Einschränkungen. Wenn jedoch an einer Klinik Corona-Fälle auftreten, kann es dort zu einem Aufnahmestopp oder gar zur Schließung kommen. Darüber informiert Sie die Reha-Klinik selbst.
Insbesondere werden auch Anschlussheilbehandlungen nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer Krebstherapie weiterhin angeboten. Das gilt auch für Entgiftung und stationäre Reha für Abhängigkeitskranke.
Auch Einzelleistungen der ambulanten Rehabilitation werden wieder angeboten. Somit kann eine ambulante Reha vor Ort für manche auch eine Alternative zur stationären Aufnahme in einer Klinik sein. Gewisse Angebote werden auch per Telefon durchgeführt, zum Beispiel bei der ambulanten Rehabilitation Abhängigkeitskranker und der Suchtnachsorge. Die Reha-Nachsorge und Reha-Sport werden auch online durchgeführt. Präventionsleistungen werden dagegen noch nicht von allen Einrichtungen wieder angeboten.
Sprechen Sie mit der Reha-Einrichtung, ob eine Reha derzeit möglich und sinnvoll ist. Fragen Sie sich aber auch selbst, ob Sie derzeit die Reise zur Klinik antreten wollen, und ob eine Reha für Sie aktuell eine Hilfe oder eine zusätzliche Belastung wäre.
Klären Sie außerdem ab, ob die Reha-Klinik einen negativen Corona-Test von Ihnen verlangt. Dies ist je nach Einrichtung und Region unterschiedlich. Sofern Sie vor Rehaantritt getestet werden müssen, kann dies durch Testzentren, den Hausarzt oder Beauftragte des Gesundheitsamts erfolgen. Die Kosten werden direkt mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet. Manche Kliniken führen aber auch selbst bei der Aufnahme einen Corona-Test durch.
Zudem können die Einrichtungen Sie nach Hause schicken, wenn Sie bei der Aufnahme Krankheitssymptome aufweisen, oder wenn es im Reha-Zentrum einen Corona-Ausbruch gab.
Die meisten Einrichtungen empfehlen, während der Reha keinen Besuch zu empfangen - auch nicht in der Kinder- und Jugendrehabilitation. Von Familienheimfahrten wird ebenfalls abgeraten.
Daneben wurden auch Gruppen verkleinert, Vorträge gestrichen oder Trainings ins Freie verlegt.
Mund-Nasen-Schutz ist in allen Einrichtungen verpflichtend zu tragen, auch die Hygiene- und Abstandsregeln müssen beachtet werden.
Patientinnen und Patienten können ihre Reha in begründeten Fällen auch abbrechen, ohne zusätzlich Kosten oder Strafen fürchten zu müssen. Das kann etwa zutreffen, wenn man wegen einer Schul- oder Kita-Schließung zuhause die Kinder betreuen muss, wenn die Betreuung zu Hause sinnvoller wäre, oder natürlich auch, wenn man sich mit dem Coronavirus infiziert hat. Wenn man zur Stellung des Rehaantrags aufgefordert worden ist, zum Beispiel durch die Krankenkasse oder Rentenversicherung, sollte man allerdings zunächst deren Einverständnis zum Abbruch der Reha einholen.
Eine ausgesetzte oder abgebrochene Reha-Maßnahme kann vereinfacht wieder aufgenommen werden, als sogenannte „Ersatz-Reha“. Dazu gibt es ein vereinfachtes Antragsformular (G0101) der Deutschen Rentenversicherung.
Wenden Sie sich an den Reha-Träger (zum Beispiel Rentenversicherung), nicht an die Einrichtung. Im Prinzip können Maßnahmen unkompliziert verschoben werden. Die Bewilligung einer Reha ist aktuell bis zu zwölf Monate gültig. Auch die Fristen für Beginn, Unterbrechung und Abschluss einer Reha-Nachsorge sind derzeit verlängert, damit man Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt nachholen kann.
Versicherte, die von ihrer Krankenkasse oder der Arbeitsagentur zur Stellung eines Reha-Antrags aufgefordert worden sind, sollten die Verschiebung aber unbedingt auch mit dieser Stelle abklären.
Wichtig ist bei Anschlussheilbehandlungen oder Therapien bei Suchterkrankungen, dass diese aus medizinischen Gründen nicht zu lange aufgeschoben werden sollten.
Im Übrigen sind Menschen, die tatsächlich an COVID-19 erkrankt sind oder sich in angeordneter Quarantäne befinden, gar nicht „rehafähig“. Sie können mit einem ärztlichen Attest die Reha ohne Weiteres absagen oder verschieben.
Das ist möglich. Dabei sollten möglichst aussagekräftige ärztliche Unterlagen mit eingereicht werden, da nur in besonders dringlichen Fällen wieder persönliche Begutachtungen vereinbart werden. Die Versicherten können eine persönliche Untersuchung aber ablehnen, ohne dass dies als mangelnde Mitwirkung eingestuft würde.
Die Antragszahlen liegen derzeit nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung unter dem üblichen Maße.
Auch eine stufenweise Wiedereingliederung ist grundsätzlich weiterhin möglich, die Vorschriften haben sich nicht geändert. Sie kann bis zu sieben Tage unterbrochen werden. Dauert eine Unterbrechung länger, etwa weil der Arbeitgeber wegen der Pandemie geschlossen hat, gilt die Wiedereingliederung aber als beendet.
Die Zahlung von Übergangsgeld ist gesetzlich an die tatsächliche Durchführung einer Reha geknüpft. Wenn also keine Reha angetreten wird, findet auch keine Zahlung statt. Bei vorzeitigem Abbruch der Reha fließt das Übergangsgeld nur für den tatsächlich wahrgenommenen Zeitraum.
Bei beruflichen Bildungsmaßnahmen wird das Übergangsgeld weitergezahlt, weil an die Stelle des Präsenzunterrichts Onlinekurse oder Selbststudium treten. Die Bildungsträger sollen die hierfür erforderlichen Materialien zur Verfügung stellen.
Einige Versicherte müssen während einer Bildungsmaßnahme oder einer ambulanten Rehabilitation aber nun ihre Kinder betreuen, weil keine andere Betreuung mehr zur Verfügung steht. In diesen Fällen kann das Übergangsgeld bis zu zehn Tage im Jahr während der Betreuung weitergezahlt werden, ähnlich wie es auch beim Arbeitsentgelt der Fall ist.
Alternativen zum Übergangsgeld sind bei bestehender Erkrankung das Krankengeld oder, wenn der Anspruch bereits ausgeschöpft ist, das Arbeitslosengeld.
Moritz Ehl
Schlagworte Reha | Rehabilitation | Corona | Coronavirus
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