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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 können mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert.
Der Antrag auf Gleichstellung wird bei der Arbeitsagentur am Wohnort gestellt. Das kann mündlich, telefonisch oder schriftlich geschehen. Nach dem Antrag bekommen Arbeitgeber, Betriebs- oder Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung einen Fragebogen zugesandt und können zum Antrag Stellung nehmen. Dann prüft die Arbeitsagentur, ob die Voraussetzungen für eine Gleichstellung vorliegen.
Die Gleichstellung kann gewährt werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Mitunter muss der Arbeitsplatz, den der Arbeitnehmer innehat, aufgrund der Behinderung gefährdet sein. Allein behinderungsbedingte Einschränkungen sind relevant.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer mit der Behinderung geeignet ist. Geeignet ist ein Arbeitsplatz, wenn der Betroffene die Tätigkeit auf diesem Arbeitsplatz dauerhaft ausüben kann – gegebenenfalls mit behindertengerechter Arbeitsplatzgestaltung. Zum Beispiel: Ein Wachmann ist gehbehindert, er kann also nur wenige Meter zu Fuß gehen. Sein Arbeitgeber ist damit einverstanden, dass er das Gelände mit einem Auto abfährt. Müsste der Wachmann stattdessen die langen Wege ablaufen, wäre der Arbeitsplatz nicht geeignet und auch durch eine Gleichstellung nicht gesichert.
Durch die Gleichstellung erhalten Menschen mit einer Behinderung den gleichen Kündigungsschutz wie schwerbehinderte Menschen. Vor der ordentlichen Kündigung müsste also der Arbeitgeber die Zustimmung vom Integrationsamt einholen. Eine außerordentliche Kündigung oder Kündigung aufgrund von Stellenabbau im Betrieb kann durch die Gleichstellung nicht vermieden werden.
Wird durch den Betroffenen eine Kündigung lediglich erwartet, wird der Gleichstellungsantrag abgelehnt. Befürchtungen ohne aktuellen Bezug lösen keinen Anspruch aus. Es muss gegenwärtig eine Gefahr des Arbeitsplatzverlustes vorliegen, damit eine Gleichstellung gerechtfertigt wird. Dies ist dann der Fall, wenn eine Kündigung bereits angedroht wurde oder der Vorschlag für einen Aufhebungsvertrag seitens des Arbeitgebers erfolgte.
Gleichgestellte Arbeitnehmer haben im Betrieb neben dem Betriebs- oder Personalrat mit der Schwerbehindertenvertretung eine zusätzliche Interessenvertretung. Sie haben allerdings keinen Anspruch auf Zusatzurlaub, wie ihn schwerbehinderte Menschen haben. Auch haben gleichstellte Menschen keinen Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die ja zwei Jahre früher als die Regelaltersrente abschlagsfrei in Anspruch genommen werden kann.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Arbeitslose eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen, um einen geeigneten Arbeitsplatz zu erlangen oder die Vermittlungschancen zu verbessern
Ida Schneider
Schlagworte Gleichstellung | Kündigungsschutz | Arbeitsplatz | Schwerbehinderung
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