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Arbeitslosengeld I erhält man normalerweise bis zu einem Jahr, ältere Arbeitslose unter bestimmten Voraussetzungen bis zu zwei Jahren. Wer nach Ende dieses Zeitraums kein Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) bezieht, steht ohne Anspruch auf eine Leistung da. Der Sozialrechtstipp erläutert, was man in dieser Situation beachten muss.
Die Dauer des Arbeitslosengelds I ist davon abhängig, wie lange man zuvor in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Sie kann zwischen sechs und zwölf Monaten betragen – für ältere Arbeitslose mit langer vorheriger Versicherungsdauer auch bis zu zwei Jahre. Irgendwann ist der Anspruch aber aufgebraucht, und wer dann noch keine neue Stelle gefunden hat, fällt aus dem Leistungsbezug.
Viele beantragen in dieser Situation dann Leistungen der Grundsicherung, insbesondere Hartz IV. Im Unterschied zum Arbeitslosengeld I wird dabei aber die Bedürftigkeit der Antragsteller geprüft. Wer über zu hohes Vermögen verfügt oder mit einem gut verdienenden Partner zusammenlebt, gilt nicht als bedürftig und kann daher keine Leistung beziehen.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld I zahlt die Arbeitsagentur Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, um die man sich nach Ende der Leistung selbst kümmern muss. Wenn die Ehefrau oder der Ehemann gesetzlich versichert ist, kommt auch der Eintritt in die beitragsfreie Familienversicherung in Betracht.
Die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld I gilt zudem als Beitragszeit für die gesetzliche Rentenversicherung; die Arbeitsagentur übernimmt auch diese Beiträge. Arbeitslosigkeit ohne Bezug von Arbeitslosengeld wird dagegen als Anrechnungszeit für die Rente gewertet, wenn davor und danach eine versicherte Beschäftigung liegt und man aufgrund von Einkommen oder Vermögen keinen Anspruch auf Leistungen hat. Dadurch ändert sich zwar die Rentenhöhe nicht, dafür zählt der Zeitraum für die Wartezeit von 35 Jahren für langjährig Versicherte.
Durch Anrechnungszeiten kann auch der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente aufrechterhalten werden. Diese Rente kann nur erhalten, wer in den fünf Jahren vor Eintritt einer Erwerbsminderung mindestens 36 Monate (also drei Jahre) Pflichtbeiträge gezahlt hat – zum Beispiel aufgrund einer Beschäftigung oder durch den Bezug von Krankengeld oder Arbeitslosengeld. Die Anrechnungszeit für eine Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug ist keine Pflichtbeitragszeit. Sie führt aber dazu, dass sich der betrachtete Fünf-Jahres-Zeitraum verschiebt. Wer vor dem Auslaufen des Arbeitslosengelds I also schon 36 Monate mit Pflichtbeiträgen gesammelt hatte, behält seinen Anspruch.
Voraussetzung dafür ist, dass man lückenlos als arbeitslos gemeldet bleibt. Man muss für die Arbeitsagentur verfügbar sein, als arbeitsfähig gelten und sich selbst um eine Beschäftigung bemühen. Die Meldung gilt aber immer nur für drei Monate. Es ist daher notwendig, sich spätestens alle drei Monate bei der Arbeitsagentur wieder als „arbeitslos ohne Leistungsbezug“ zu melden, damit eine lückenlose Arbeitslosigkeit nachgewiesen ist.
Moritz Ehl
Schlagworte Hartz IV | Arbeitslosengeld I
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