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Arbeitslosigkeit ist mit vielen Behördengängen, Anträgen und rechtlichen Vorschriften verbunden. Kommt eine Erkrankung hinzu, entstehen bei den Betroffenen einige Fragen: Habe ich weiterhin einen Anspruch auf Arbeitslosengeld? Falls ja, wie lange? Und was muss ich beachten, damit mein Anspruch nicht erlischt?
Wenn Arbeitslose erkranken, müssen sie das der Agentur für Arbeit umgehend melden. Dafür benötigt man eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Wichtig ist, den Arzt darüber zu informieren, dass man arbeitslos gemeldet ist. Denn für Arbeitslose gibt es eine spezielle Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nach den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien.
Im Krankheitsfall wird das Arbeitslosengeld sechs Wochen lang weitergezahlt. Allerdings verlängert die Krankheit nicht die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds I; es bleibt bei der bestehenden Anspruchsdauer. Diese liegt je nach Alter des Betroffenen zwischen sechs und 24 Monaten. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitslose länger als sechs Wochen krank ist. Dann ist nicht mehr die Arbeitsagentur zuständig, sondern die Krankenkasse. Der Betroffene erhält Krankengeld statt Arbeitslosengeld. Die Höhe des ausgezahlten Geldes ist in beiden Fällen gleich, aber es gibt einen entscheidenden Unterschied: Das Krankengeld verbraucht nicht den Anspruch aufs Arbeitslosengeld I. Es unterbricht die Auszahlung lediglich.
Zwei wichtige Vorschriften gibt es dabei zu berücksichtigen: Erstens wird man nach sechs Wochen Krankheit – also wenn das Krankengeld greift – automatisch bei der Arbeitsagentur abgemeldet. Wenn man nach der Krankheit wieder Arbeitslosengeld beziehen möchte, muss man sich erneut arbeitslos melden.
Zweitens sollten Betroffene beachten, dass der Krankengeldanspruch zeitlich begrenzt ist: Pro Krankheit darf man insgesamt 78 Wochen innerhalb von drei Jahren krankgeschrieben werden. Über die 78 Wochen hinaus wird kein Krankengeld gezahlt. Wer länger krank ist, muss sich arbeitslos melden. Die Agentur für Arbeit wird Arbeitslosengeld zahlen und gegebenenfalls zu einer Reha auffordern. Ist der Betroffene anschließend erwerbsunfähig, muss er in die Frühverrentung.
Ida Schneider
Schlagworte Arbeitslosengeld I | Krankmeldung
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