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Eine neue Vorschrift im Sozialgesetzbuch stärkt die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung (SBV). Eine Kündigung ohne vorherige Anhörung der SBV ist unwirksam.
Das am 1. Dezember 2016 vom Bundestag beschlossene Bundesteilhabegesetz hat neben weitreichenden Änderungen bei den Leistungen der Eingliederungshilfe auch Verbesserungen im Recht der Schwerbehinderten mit sich gebracht. Diese sind bereits jetzt gültig.
Besonders hervorzuheben ist die Aufwertung der Schwerbehindertenvertretung durch die Regelung in § 95 Absatz 2 Satz 3 SGB IX (neue Fassung ab 1. Januar 2018 in § 178 Absatz 2 SGB IX), dass fortan jede Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ohne vorangegangene Anhörung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam ist.
Die bisherige Rechtslage sah vor, dass die Schwerbehindertenvertretung zwar anzuhören war, die Kündigung selbst aber auch bei unterlassener Anhörung ihre Wirksamkeit aufrechterhielt. Die unterlassene Anhörung konnte bislang nachgeholt werden. Nach wie vor droht dem Arbeitgeber eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro, wenn die Anhörung gar nicht, nicht rechtzeitig oder nur unvollständig erfolgt. Die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung muss unabhängig von der des Betriebsrats erfolgen.
Nicht aus dem Gesetzestext hervor geht, welche Zeit der Schwerbehindertenvertretung für die Stellungnahme zur Verfügung steht. Hier ist abzuwarten, wie die Rechtsprechung sich entwickeln wird.Als Grundlage könnten die für die Anhörung des Betriebsrats maßgeblichen Fristen des §102 Betriebsverfassungsgesetz herangezogen werden.
Nadine Gray
Schlagworte Kündigung | Schwerbehinderung | Schwerbehindertenvertretung
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