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Allgemeine Vergesslichkeit oder eine seit langem bestehende psychische Erkrankung sind keine Wiedereinsetzungsgründe. Wird eine Frist versäumt, können sich Betroffene nicht auf die Erkrankung berufen und so das Fristversäumnis ungeschehen machen.
Das gilt auch für die Fälle, in denen Versicherte ihre
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht oder verspätet bei ihrer
Krankenkasse einreichen. Daraufhin ist die Krankenkasse berechtigt,
das Krankengeld entsprechend nicht oder verzögert zu zahlen. Eine
psychische Erkrankung rechtfertigt eine Wiedereinsetzung nur in
besonderen Ausnahmefällen.
Wenn jemand ohne Verschulden die gesetzliche Frist nicht einhalten kann, kann er eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Das bedeutet, dass der verspätete Antrag für die sozialrechtliche Leistung nachgeholt werden kann. Somit wird sein Fall wieder auf den "Stand vor dem Hinderungsgrund" zurückgesetzt (vergleiche Paragraf 27 SGB X).
Das Interesse des Betroffenen bei schuldloser Fristversäumnis wird damit seitens des Gesetzgebers höher bewertet als die Einhaltung der jeweiligen gesetzlichen Frist. Den Beteiligten trifft keine Schuld, wenn er die nötige Sorgfalt angewandt hat oder der Sozialversicherungsträger seiner Pflicht nicht nachgekommen ist. Auf ein unverschuldetes Fristversäumnis kann auch dann verwiesen werden, wenn sich der Antragsteller etwa auf normale Laufzeiten von Postsendungen verlassen hat, wobei gewöhnliche Verzögerungen mit eingerechnet werden müssen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hinderungstatbestandes zu stellen; die Antragsbegründung muss glaubhaft sein. Innerhalb des Zwei-Wochen-Zeitraumes ist der versäumte Antrag nachzuholen. Die Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Ende der versäumten Frist ein Jahr verstrichen ist, es sei denn es liegt ein Fall höherer Gewalt vor.
Vom Verschulden eines Beteiligten ist beispielsweise in folgenden Fällen auszugehen:
Kein Verschulden eines Beteiligten liegt etwa in folgenden Fällen
vor:
.
Marlen Holnick
Schlagworte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung | Fristversäumnis | psychische Erkrankung | Vergesslichkeit
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