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Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert ist, zahlt monatlich Beiträge. Familienangehörige wie Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner können unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert werden. Das gilt auch für Rentner – sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Grundsätzlich bestehen für Rentner, also Erwerbsminderungs- und Altersrentner, folgende Möglichkeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung: die Pflichtversicherung, die freiwillige Mitgliedschaft oder die Familienversicherung. Für bisher privat Krankenversicherte ist ein Zugang zu der gesetzlichen Versicherung nur in Ausnahmefällen möglich.
Eine Voraussetzung für die Familienversicherung ist, dass der Lebensschwerpunkt des Mitversicherten in Deutschland ist. Außerdem sind Personen von der Familienversicherung ausgeschlossen, die hauptberuflich selbstständig sind.
Sobald alle Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sind, beginnt die Versicherung. Liegt eine der Voraussetzungen nicht mehr vor, entfällt sie wieder. Familienversicherte erhalten eine eigene Gesundheitskarte und alle medizinischen Leistungen, die das zahlende Mitglied bekommt.
Wer von der kostenlosen Familienmitversicherung profitieren möchte, darf nur wenig verdienen. Maßgebende Voraussetzung ist das "Nicht-Überschreiten der Gesamteinkommensgrenze" des Familienmitglieds. Die Gesamteinkommensgrenze beträgt für geringfügig beschäftigte Familienmitglieder 450 Euro pro Monat.
Bei allen anderen Einkünften, besonders bei Rentenbezug, ist die Familienversicherung nur dann möglich, wenn die monatliche Einkommensgrenze nicht höher ist als 415 Euro (gilt für das Jahr 2016). Bei Renten wird der Zahlbetrag (Bruttorente) berücksichtigt.
Gut zu wissen: Eine besondere Regelung gilt für jene Rentner, die Kindererziehungszeiten in ihrem Versichertenverlauf belegen können. Die Rentenbeträge, die für die Kindererziehungszeit entstehen, werden bei der Ermittlung der Rentenhöhe herausgerechnet.
An einem Beispiel wird es deutlich: Eine Ehefrau bezieht eine Regelaltersrente in Höhe von 350 Euro. Dem Rentenversicherungskonto wurden Kindererziehungszeiten gutgeschrieben. Diese Kindererziehungszeiten haben die Rente um insgesamt 50 Euro im Monat erhöht. Die Frau übt neben dem Rentenbezug noch eine geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Entgelt von 150 Euro aus. Der Mann ist selbst Mitglied einer Krankenkasse. Die Ehefrau hat keinen Anspruch auf die Krankenversicherung der Rentner. Sie kann über ihren Mann familienversichert werden.
Für 2016 ist die Familienversicherung selbst dann noch möglich, wenn das sonstige anrechenbare Gesamteinkommen bereits über dem Betrag von 415 Euro liegt. Jedoch darf es zusammen mit dem Entgelt aus dem Minijob nicht die Grenze von 450 Euro überschreiten. Übrigens gehören zum Gesamteinkommen auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, natürlich unter Abzug des Sparer-Freibetrags.
Einmal jährlich wird Mitgliedern mit familienversicherten Angehörigen ein Fragebogen zur Familienversicherung zugeschickt. Hier wird geprüft, ob die Voraussetzungen einer Familienversicherung noch gegeben sind. Es empfiehlt sich, jede Änderung hinsichtlich der Familienverhältnisse sowie der finanziellen Situation der Krankenkasse umgehend mitzuteilen. Denn wenn die Voraussetzungen für eine Familienversicherung entfallen, muss sich der bisher Familienversicherte selbst auch rückwirkend versichern lassen.
Übrigens: Die Familienversicherung gilt auch, wenn die Eheleute beziehungsweise die "eingetragenen Lebenspartner" getrennt leben.
Ida Schneider
Schlagworte Krankenversicherung | Rentner
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