19. August 2015

Wann entfällt der Zusatzbeitrag?

Regelung gilt auch für Stiefeltern – Nachweis liefern

Alle Versicherten, die in der sozialen Pflegeversicherung sind, zahlen grundsätzlich einen Beitrag von 2,35 Prozent auf Gehalt oder Rente. Zusätzlich zu dem Beitrag zahlen die Versicherten, die keine Kinder haben, noch einen Zusatzbeitrag von 0,25 Prozent. Allerdings gibt es Grauzonen und Ausnahmen.

Symbolfoto: Kleine Figürchen bilden eine Familie, Euro-Münzen
© S. Hofschlaeger/pixelio.de

Versicherte mit Kindern müssen den Zusatzbeitrag nicht bezahlen; das ist verfassungsrechtlich bestätigt. Auch Wehr- und Zivildienstleistende sowie Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Zuschlagszahlung befreit.

Ausgenommen sind zudem kinderlose Mitglieder der Pflegekasse, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind. Ebenso sind kinderlose Menschen mit Behinderung, die weiterhin in der Familienversicherung der Eltern mitaufgenommen sind, von dem Zuschlag befreit. Dies gilt auch über das 25. Lebensjahr hinaus.
Damit Eltern von der Zahlung des Zuschusses befreit werden, müssen sie ihre Elternschaft nachweisen. Entscheidend ist dabei natürlich die Geburt eines Kindes. Selbst falls das Kind sterben sollte, bleiben die Elterneigenschaft und damit die Befreiung vom Zusatzbeitrag bestehen.

Nachweis der Elternschaft

Die Elternschaft kann nachgewiesen werden, indem man zum Beispiel die Geburts- beziehungsweise eine Adoptionsurkunde oder Unterlagen zum Kindergeld oder Kinderfreibetrag vorlegt. Adressat ist immer die Stelle, die für den Beitragsabzug und die Abführung zuständig ist – in der Regel also beim Arbeitgeber oder dem Rentenversicherungsträger. Personen, die ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst an die Krankenkasse zahlen – zum Beispiel freiwillige Mitglieder – legen den Nachweis bei der Krankenkasse vor. Bei einem Wechsel der Zuständigkeit muss ein erneuter Nachweis erbracht werden.

Der Antragssteller muss den Nachweis innerhalb einer gewissen Frist einreichen: jeweils innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes oder beim Wechsel der abrechnenden Stelle. Letzteres passiert zum Beispiel, wenn man bei einem neuen Arbeitgeber anfängt. Dann gilt die Befreiung von der Zahlungspflicht rückwirkend ab Beginn des Geburtsmonats beziehungsweise des Arbeitgeberwechsels. Bei einem späteren Nachweis wirkt die Befreiung erst vom Beginn des Folgemonats.

Regelung bei Stiefkindern

Besondere Regelung für die Befreiung besteht bei Stiefkindern. So erhalten die neue Stiefmutter oder der neue Stiefvater nur dann eine Befreiung vom Beitragszuschlag, wenn das Kind beim Zeitpunkt der Heirat bereits in der Familienversicherung versichert ist oder versichert werden könnte. Außerdem müssen Stiefkind und Stiefelternteil gemeinsam in einem Haushalt leben. Zusätzlich gilt hier die herkömmliche Altersgrenze für die Familienversicherung. Ist also das Stiefkind bei der Heirat älter als 25 Jahre, kann sich das neue Stiefelternteil nicht vom Beitragszuschlag befreien lassen. Ansonsten spielt das Alter der Kinder keine Rolle, da die Befreiung aufgrund der Elterneigenschaft unbegrenzt wirkt. Übrigens: Falls sich die Eltern wieder scheiden lassen, bleibt der Status „Stiefkind“ – und damit die Zuzahlungsbefreiung – bestehen.

Deswegen: Wer nicht nachweist, dass er ein Kind hat, gilt als kinderlos und muss den Beitragszuschlag zahlen. Nicht nur leibliche Eltern, sondern auch Stiefeltern sollten den Nachweis bei der beitragsabführenden Stelle vorlegen und sich von der Zuzahlung befreien lassen. Wird der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen erbracht, wirkt er rückwirkend ab Beginn des Stiefkindsverhältnisses. Als Nachweise bei Stiefeltern kommen die Heiratsurkunde und eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes in Betracht.

Ida Schneider

Schlagworte Zusatzbeitrag | Pflegeversicherung

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