11. Juni 2015

“Bis auf weiteres“ arbeitsunfähig

Urteil: Krankenkassen dürfen Arztdiagnose nicht ignorieren

Wie lange ein Arbeitnehmer krankgeschrieben ist, steht in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Kreuzt dort der behandelnde Arzt „bis auf weiteres“ an, ist der Genesungszeitpunkt noch nicht absehbar. Das ignorierte eine Krankenkasse und strich ihrer Versicherten das Krankengeld zum nächsten ärztlichen Wiedervorstellungstermin– zu Unrecht, wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschied.

Darf nicht übergangen werden: die ärztliche Untersuchung. | © Tim Reckmann/pixelio.de

Die Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“ ist für Betroffene sinnvoll, da sie so keine Folgebescheinigungen brauchen, bei denen zeitliche Lücken zu Leistungseinbußen führen können. Die Krankenkassen dagegen bevorzugen eng getaktete Überprüfungen des Gesundheitszustands, um den Heilungsprozess möglichst zu verkürzen und weniger Krankengeld zu zahlen. Deswegen setzte sich in einem Fall die Krankenkasse über die Entscheidung des behandelnden Arztes hinweg.

Der Arzt hatte seiner Patientin bescheinigt, dass sie „bis auf weiteres“ arbeitsunfähig sei; auf dem Auszahlungsschein vermerkte er gleichzeitig einen Wiedervorstellungstermin. Die zuständige Krankenkasse beauftragte jedoch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit einer entsprechenden Stellungnahme. Tatsächlich hielten die MDK-Prüfer eine „unbegrenzte“ Arbeitsunfähigkeit für ungerechtfertigt. Daraufhin entschied die Krankenkasse, der Patientin zum nächsten Wiedervorstellungstermin bei ihrem Arzt das Krankengeld zu streichen und sie an die Agentur für Arbeit zu verweisen.

Das Landessozialgericht entschied zu Gunsten der Versicherten und verurteilte die Krankenkasse, das Krankengeld über den Praxistermin hinaus zu gewähren (Aktenzeichen L 5 KR 254/14). Die Krankenkasse hätte sich nicht über die Entscheidung des Arztes hinwegsetzen dürfen, auch nicht mit Berufung auf den MDK. Außerdem sei es falsch, den Wiedervorstellungstermin beim Arzt als „Krankheitsende“ zu interpretieren. Vielmehr hätten alle Angaben der behandelnden Ärzte und Gutachter auf das Gegenteil – nämlich einen längeren Krankheitsverlauf – hingewiesen. Ein Anspruch auf Krankengeldzahlung nach dem Wiedervorstellungstermin sei somit gegeben.

Marlen Holnick

Schlagworte Arbeitsunfähigkeit | Krankengeld | Krankenkasse

Eine Frau sitzt mit einem Paar am Tisch.
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