21. Mai 2015

Arbeitslos: Steuerklasse wechseln?

VdK erklärt welche Steuerklassenkombination mit dem Partner sinnvoll ist

Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt von der Höhe des Verdienstes sowie von der Steuerklasse des Arbeitsnehmers ab. Wer bereits im Dezember weiß, dass er im nächsten Jahr arbeitslos sein wird, sollte unter bestimmten Umständen die Steuerklasse wechseln.

Bei Arbeitslosigkeit kann sich die Überprüfung der Steuerklasse lohnen. | © Tim Reckmann/pixelio.de

Der Nettobetrag des Lohns wird von der zu Jahresbeginn zugeordneten Lohnsteuerklasse bestimmt. Deshalb hängt von der Steuerklasse auch die Höhe des Arbeitslosengeldes ab. Grundsätzlich kann innerhalb eines Kalenderjahres bis zum 30. November die Steuerklassenkombination unter Ehegatten oder Lebenspartner gewechselt werden.

Wer im laufenden Kalenderjahr arbeitslos wird und Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, für den ist der Steuerklassenwechsel nicht immer mit einem direkten Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld verbunden. Denn die Agentur für Arbeit geht bei der Berechnung der Arbeitslosengeldhöhe von der am 1. Januar des jeweiligen Jahres gültigen Steuerklassenkombination aus. Wenn also bereits am Ende des Jahres abzusehen ist, dass einer der Ehegatten oder Lebenspartner im darauffolgenden Jahr arbeitslos wird, können die Ehegatten die Steuerklasse vor Beginn des neuen Jahres wechseln, um ein höheres Arbeitslosengeld zu erhalten: zum Beispiel aus der Kombination „Steuerklasse III/V“ in die „Kombination IV/IV“ oder die Kombination „Steuerklasse IV mit Faktor“. Die Steuer, die der Ehegatte oder Lebenspartner durch den Wechsel eventuell zu viel entrichtet, wird vom Finanzamt zurückerstattet.

Wechsel muss zweckmäßig sein

Jede spätere Änderung kann beim Wechsel von der Steuerklassekombination III/V in die reguläre IV/IV dagegen problematisch werden. Nur wenn sich das Arbeitslosengeld bei Berücksichtigung der neuen Steuerklasse erhöht, prüft die Agentur für Arbeit die Zweckmäßigkeit. Die Agentur für Arbeit muss sich nicht an die gewechselte Steuerklasse halten, wenn der Steuerklassenwechsel nicht zweckmäßig ist.

Zweckmäßig ist der Steuerklassenwechsel, wenn er zum geringstmöglichen gemeinsamen Steuerabzug führt. Dann muss die Agentur für Arbeit die tatsächlichen Steuerklassen nach dem Steuerklassenwechsel berücksichtigen.
Wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner ein etwa gleich hohes Gehalt haben, ist für diese eventuell eine seit 2010 mögliche Steuerklassenkombination IV Faktor am günstigsten, denn dabei wird monatlich nahezu die tatsächliche Steuerhöhe entrichtet. Die Wirksamkeit dieser Steuerkombination ist auf ein Kalenderjahr begrenzt und muss beim Finanzamt jedes Jahr neu beantragt werden. Wird einer der Ehegatten oder Lebenspartner erst nach dem Beginn des Kalenderjahres arbeitslos und hatte er eine Steuerklasse V, so kann beim Finanzamt der Wechsel in die Steuerklasse IV-Faktor beantragt werden. Diese Steuerkonstellation akzeptieren Agenturen für Arbeit ohne Prüfung der Zweckmäßigkeit, sodass der bisher nach der Steuerklasse V besteuerte Arbeitnehmer ein viel höheres Arbeitslosengeld beziehen könnte.

Agentur für Arbeit muss beraten

Auch wenn für noch erwerbstätige Arbeitnehmer der Wechsel der Steuerklasse im laufenden Kalenderjahr erst mal weniger Netto bedeutet, wird nach einer Einkommenssteuerveranlagung bei der Steuerklassenwahl (IV/IV ohne Faktor) die zu viel entrichtete Steuer vom Finanzamt erstattet. Zukünftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosen wird daher geraten, sich bei der Agentur für Arbeit oder beim Finanzamt oder einem Steuerberater vor jedem Steuerklassenwechsel beraten zu lassen. Die Agentur für Arbeit ist zu dieser Beratung verpflichtet.

Der Steuerklassenwechsel ist nicht mit der Steuerklassenänderung gleichzusetzen. Wenn ein lediger oder dauernd getrennt lebender Arbeitnehmer im Laufe des Jahres alleinerziehend wird, muss er die Änderung dem Finanzamt mitteilen und die Eintragung der Steuerklasse II begründen. Dadurch kommt es auch zu den geringeren Steuerabzügen und folglich bei Arbeitslosigkeit zum höheren Arbeitslosengeld. Hat ein Arbeitsloser oder sein Ehegatte beziehungsweise sein Lebenspartner ein Kind, wofür Kindergeld oder Kinderfreibetrag gewährt wird, spielt auch das für die Höhe des Arbeitslosengeldes eine Rolle. In diesem Fall beträgt das Arbeitslosengeld 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts. Sind keine Kinder vorhanden, beträgt die Höhe des Arbeitslosengeldes 60 Prozent vom pauschalierten Nettoentgelt. Jede Änderung bezogen auf Kindergelld ist der Agentur für Arbeit anzuzeigen.

Ida Schneider

Schlagworte Steuern | Arbeitslosengeld

Eine Frau sitzt mit einem Paar am Tisch.
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