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In seinem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes bei einer Kündigung, keine aufschiebende Wirkung hat.
Die Zustimmung des Integrationsamtes ist damit solange rechtsgültig, bis sie nicht bestandskräfig aufgehoben worden ist.
Hat das Integrationsamt seine Zustimmung zur Kündigung gegeben und kündigt daraufhin der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer form- und fristgerecht, so gilt die Kündigung als ordentlich erteilt. Hält der Arbeitnehmer die Kündigung für rechtsungültig, weil das Integrationsamt seine Zustimmung nicht hätte geben dürfen und strebt deshalb einen Kündigungsschutzprozess an, bleibt die Zustimmung des Integrationsamtes weiterhin rechtskräftig erhalten. Eine Anfechtungsklage entfaltet also keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, der Kündigungsschutzprozess muss zunächst ausgesetzt werden und ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eröffnet werden, in dem darüber entschieden wird, ob die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung rechtmäßig erteilt worden ist. Bis eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedoch gefallen ist, bleibt die Kündigung wirksam. Damit soll auch verhindert werden, dass durch die Einlegung von Rechtsmitteln die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für oft längere Zeit erzwungen wird.
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 23. Mai 2013, Aktenzeichen: 2 AZR 991/11
Schlagworte Kündigung | Schwerbehinderung | Integrationsamt
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