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Mit einem getesteten Hörgerät konnte ein schwerbehindertes VdK-Mitglied sein Sprachverstehen auf 80 Prozent steigern. Ein Grund zur Freude. Doch die Krankenkasse sah das anders. Sie wollte nur den Festbetrag für ein kostengünstigeres Gerät zahlen, das lediglich 55 bzw. 60 Prozent des Sprachverstehens erzielt. Mit Hilfe der VdK-Rechtsschutzstelle Trier klagte das Mitglied gegen die Krankenkasse. Mit Erfolg! Das Sozialgericht folgte den Argumenten der VdK-Prozessbevollmächtigten. Laut dem mittlerweile rechtskräftigen Urteil muss die Krankenkasse dem VdK-Mitglied die Kosten von 4.140,40 Euro für das hochwertigere Hörgerät erstatten.
Das Sozialgericht begründete seine Entscheidung damit, dass Versicherte nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen haben, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen. Dabei ist das Ziel immer eine Angleichung an das Hörvermögen gesunder Menschen. So soll den Hörbehinderten auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und in lauter Umgebung ermöglicht werden.
Voraussetzung ist, dass das teurere Hörgerät das Alltagsleben erheblich erleichtert. Besondere Ansprüche aufgrund des Berufs oder Hobbys werden von der Krankenkasse nicht berücksichtigt.
Die Krankenkasse muss, wie im Falle des VdK-Mitgliedes, ein über dem Festbetrag liegendes Gerät zur Verfügung stellen, wenn es dem neusten Stand der Gehörtechnik entspricht und keine gleichwertigen Alternativen gegeben sind.
Schlagworte Kostenübernahme | Hörgerät | Schwerbehinderung | Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz | Rechtschutz
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