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Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30. Juni 2009 können Eltern künftig bei den Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung höhere Freibeträge geltend machen.
(Aktenzeichen: B 1 KR 17/08 R)
Bislang gingen die Krankenversicherungen davon aus, dass im Rahmen der Zuzahlungsregelungen für jedes Kind ein Freibetrag für 2009 in Höhe von 3.864 Euro (2008 waren es 3.648 Euro) zu berücksichtigen war. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts muss jedoch je Kind ein Freibetrag für 2009 in Höhe von 6.024 Euro (2008 waren es 5.808 Euro) abgezogen werden.
Grundsätzlich haben alle gesetzlich Versicherten bis zu ihrer individuellen Belastungsgrenze Zuzahlungen zu Medikamenten, Arztbesuchen etc. zu leisten. Für Versicherte und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen beträgt die Belastungsgrenze 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke beträgt die Belastungsgrenze 1 Prozent, um bei seiner Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung für das restliche Jahr zu beantragen. Die Bruttoeinnahmen sowie die Zuzahlungen der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen werden somit zusammengerechnet.
Für die mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen werden allerdings unterschiedliche Freibeträge von den Bruttoeinnahmen abgezogen. Für jedes Kind des Versicherten kann zusätzlich zum Freibetrag für das sächliche Existenzminimum in Höhe von 1.932 Euro noch ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung in Höhe von 1.080 Euro abgesetzt werden. Bisher wurde seitens der Krankenkassen lediglich der Kinderfreibetrag in Höhe von 1.932 Euro verdoppelt. Da aufgrund der gesetzlichen Regelung allerdings beide Freibeträge zu verdoppeln sind, ergibt sich damit je Kind ein Freibetrag von 6.024 Euro.
Aufgrund der Entscheidung ist bei Familien mit Kindern, die die Vorraussetzungen für den zusätzlichen Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung erfüllen, eine geringere Zuzahlung zu leisten.
Betroffene Familien sollten daher bei der Krankenkasse einen Überprüfungsantrag bezüglich einer Neuberechnung des Freibetrages stellen. Die Kreisverbände des Sozialverbands VdK Rheinland-Pfalz e. V. können hierbei behilflich sein. Sofern die Belastungsgrenze für Zuzahlungen überschritten wurde, besteht ein Erstattungsanspruch. Die Kreisgeschäftsstellen unterstützen Sie hierbei gern.
Schlagworte Krankenkassen | Freibeträge | Zuzahlungen
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