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Cochem-Zell
Brückenstraße 2, 56812 Cochem
Telefon 0 26 71/ 45 62
Telefax 0 26 71/ 60 57 60
Telefonisch erreichbar:
Montag bis Donnerstag von 8 bis 13 Uhr
Sprechtage:
Dienstag und Donnerstag 8 bis 12 Uhr
Mittwoch 14 bis 18.30 Uhr nur mit Terminvereinbarung
Außensprechtag in Zell:
jeden 2. Mittwoch im Monat nach Terminvereinbarung
Daun
siehe unter Kreisverband Wittlich-Daun Kreisgeschäftsstellen U bis Z
Donnersberg
Vorstadt 44, 67292 Kirchheimbolanden
Telefon 0 63 52/ 7 50 56 10
Telefax 0 63 52/ 7 50 56 1-29
Beratungstermine montags bis freitags nur nach Vereinbarung.
Telefonische Erreichbarkeiten montags und mittwochs in der Zeit von 9 Uhr bis 12 Uhr.
Außenstelle in Rockenhausen:
Diese ist mittwochs von 9 Uhr bis 12 Uhr telefonisch erreichbar.
Kaiserslautern
Karl-Marx-Straße 29, 67655 Kaiserslautern
Telefon 06 31/ 6 02 15
Telefax 06 31/ 6 02 79
Sprechstunden:
Beratung nach Terminvereinbarung.
Telefonisch erreichbar: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8 bis 12 Uhr
Außensprechtage in
Miesau (Dorfgemeinschaftshaus) jeden 2. und 4. Freitag im Monat - Termine nach vorheriger Vereinbarung.
Koblenz
Friedrich-Ebert-Ring 54, 56068 Koblenz
Telefon 02 61/ 3 44 20
Sprechstunden und telefonisch erreichbar:
Montag von 9 bis 11 Uhr (nur telefonisch)
Dienstag und Mittwoch 9 bis 12 Uhr,
Donnerstag 14 bis 17:30 Uhr nach Vereinbarung
Kusel
Lehnstraße 34, 66869 Kusel
Telefon 0 63 81/ 42 50 44-0
Telefax 0 63 81/ 42 50 44-29
Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12 Uhr
Freitags ist die Geschäftsstelle geschlossen.
Termine nur nach telefonischer Vereinbarung.
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag bis Donnerstag von 8:30 bis 12 Uhr.
Außensprechtage:
Schönenberg-Kübelberg (Bürgerhaus Sand) jeden 2. und 4. Donnerstag im Monat von 14 bis 17 Uhr
Lauterecken jeden 1. Montag im Monat von 14 bis 16 Uhr
Service-Nachmittag für Arbeitnehmer: Jeden 1. Mittwoch im Monat von 14 bis 18 Uhr
Wenn Sie gegen einen Bescheid Widerspruch oder gegen einen Widerspruchsbescheid Klage einreichen möchten, können Sie dies zur Fristwahrung selbst innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat ab Zugang bei der zuständigen Behörde / beim zuständigen Sozialgericht schriftlich tun.
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