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Mit den Änderungen der Wohngeld-Plus-Reform zum 1. Januar 2023 erhöht sich der durchschnittliche Wohngeldbetrag und der Empfängerkreis wird erweitert.
Unter Umständen können Sie ab 2023 also Wohngeld erhalten, obwohl Sie zuvor keinen Anspruch hatten. Sind Sie bereits Wohngeldempfänger, erhalten Sie ab 2023 möglicherweise einen höheren Wohngeldbetrag.
Anspruch auf Wohngeld haben Personen, deren Einkommen allein nicht zum Wohnen und zur Deckung der übrigen Lebenshaltungskosten ausreicht. Auch Rentner, Bewohner von Pflege- oder Altenheimen, Studenten ohne BAföG-Anspruch bzw. Empfänger von Arbeitslosengeld I oder Kurzarbeitergeld können Wohngeld erhalten. Die Wohnung, für die das Wohngeld beantragt wird, muss dabei den Lebensmittelpunkt darstellen.
Empfänger von Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld, Sozialhilfe, Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes, BAföG und Übergangsgeld sind grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen, sofern in der Leistung die Unterkunftskosten berücksichtigt sind. Dies gilt auch für Personen, die Teil der Bedarfsgemeinschaft sind. Ein Anspruch ist zudem auch dann ausgeschlossen, wenn das Wohngeld unter 10 Euro pro Monat betragen würde oder erhebliches Vermögen besteht.
Die Höhe des Wohngeldes berechnet sich individuell nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu zahlenden Miete/Belastung und dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Das Wohngeld wird anhand einer komplexen Formel durch die Wohngeldbehörde berechnet.
Die Miete kann im Rahmen der Wohngeldberechnung nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag in die Berechnung einfließen, sodass unter Umständen nicht die vollständige Höhe Ihrer Miete berücksichtigt wird.
Das monatliche Gesamteinkommen wird anhand des Jahreseinkommens der Haushaltsmitglieder ermittelt. Von dem Gesamteinkommen werden ggf. noch einige Posten wie Werbungskosten, Steuern, Pflichtversicherungs- oder Unterhaltsbeiträge abgezogen. Kindergeld, Kinderzuschläge oder Leistungen zur Bildung und Teilhabe zählen nicht zum Gesamteinkommen.
Falls Sie bereits im Vorfeld wissen möchten, ob und wie viel Wohngeld Ihnen voraussichtlich zusteht, können Sie den Wohngeldrechner auf der Website des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen nutzen. Beachten Sie aber, dass nur die Wohngeldbehörde den Betrag verbindlich berechnen kann. Folgen Sie dazu diesem Link: Wohngeldrechner
Auch Personen mit Grundrentenzeiten oder Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen können einen Freibetrag geltend machen. Dieser wird individuell berechnet.
Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde, beispielsweise der Stadtverwaltung, stellen. Wohngeld wird grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung geleistet. Außerdem müssen Sie anhand von bestimmten Unterlagen Ihren Anspruch nachweisen. Das sind etwa der Mietvertrag, Mietzahlungsnachweise, Einkommensnachweise oder auch Nachweise zu Unterhaltsverpflichtungen.
Ab 2023 ist es möglich, Wohngeld zunächst als vorläufige Leistung und damit ggf. zügiger zu erhalten. Darüber hinaus müssen ab 2023 auch zu Unrecht gezahlte Leistungen bis zu einer Höhe von 50 Euro nicht mehr von Ihnen erstattet werden.
Falls Sie bereits Wohngeld beziehen und sich etwas in Ihren Wohnverhältnissen geändert hat, etwa durch Aufnahme eines weiteren Haushaltsmitglieds oder Verringerung Ihres Einkommens, sollten Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.
Schlagworte Wohngeld | Wohngeld Plus | Wohngeld Rechner
Alle Informationen haben wir auch in einem Merkblatt zusammengefasst, das Sie hier herunterladen können:
Merkblatt mit Informationen zum Wohngeld und den Veränderungen ab 01.01.2023
Bildrechte auf der Seite "http://www.vdk.de//sachsen/pages/arbeitsmarkt/86082/das_neue_wohngeld_ab_2023":
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