Kategorie Musterklagen Sozialrecht Erwerbsminderungsrente

EM-Rente: VdK zieht vor das Bundesverfassungsgericht

Von: Julia Frediani

Das Bundessozialgericht hat entschieden: Rentnerinnen und Rentner, deren Eintritt in die Erwerbsminderungsrente zwischen den Jahren 2001 und 2019 lag, können mit keiner Gleichbehandlung mit Neurentnern rechnen.

Außenansicht des Bundessozialgerichts in Kassel
Abgelehnt: Das Bundessozialgericht in Kassel hat die Revision von VdK und SoVD zurückgewiesen. Nun wollen die beiden Sozialverbände vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gehen. © VdK

Ungerechtigkeit für Bestands-Erwerbsminderungsrentner nicht beseitigt

Mitte November 2022 verhandelte die oberste Instanz der Sozialgerichtsbarkeit in Deutschland und kam zu dem Schluss, dass die derzeitige Gesetzeslage rechtens sei. Obwohl sich das Gericht mit seiner Entscheidung schwer tat und explizit das Engagement des Sozialverbands VdK Deutschland in dieser Angelegenheit hervorhob, sah es rechtlich die Hände ge­bunden.

VdK-Präsidentin Verena Bentele kündigte nach der Entscheidung des BSGkurz fürBundessozialgericht an, dass der VdK das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe anrufen werde: „Für alle Erwerbsminderungsrentner, die wegen einer Erkrankung oder Behinderung nicht mehr arbeiten können, ist das eine bittere Entscheidung. Allerdings ist für uns das letzte Wort noch nicht gesprochen. Wir gehen nach Karlsruhe.“ Sobald die Urteilsgründe schriftlich vorliegen, kann der VdK Verfassungsbeschwerde erheben, eine Entscheidung wird ein Jahr später erwartet.

Bei den Verfahren ging es um eine Revision einer Klägerin und eines Klägers, die sich bei der Berechnung ihrer EM-Rentekurz fürErwerbsminderungsrente benachteiligt gesehen haben. Sie wurden als Musterverfahren vom VdK Deutschland gemeinsam mit dem Sozialverband Deutschland (SoVDkurz fürSozialverband Deutschland) geführt.

Was bedeutet das BSG-Urteil?

Das Urteil des BSGkurz fürBundessozialgericht bedeutet, dass weiterhin rund 1,8 Millionen EM-Rentnerinnen und -rentner, die zwischen 2001 und 2019 in Rente gegangen sind, nach Ansicht des VdK benachteiligt werden. Sie werden weiterhin deutlich niedrigere EM-Renten erhalten als beispielsweise Menschen, deren Rentenbezug später begonnen hat.

Eigentlich hatte der Gesetzgeber zum 1. Januar 2019 die Zurechnungszeiten bei der EM-Rentekurz fürErwerbsminderungsrente erhöht – allerdings ohne die Bestands-EM-Rentnerinnen und -Rentner miteinzubeziehen. Ungerecht und nicht nachvollziehbar, befanden der VdK und der SoVDkurz fürSozialverband Deutschland und reichten gemeinsam Klagen ein. In der Zwischenzeit hat der Gesetzgeber nachgebessert und für die Bestandsrentnerinnen und -rentner, deren EM-Rentenbeginn zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 lag, Zuschläge beschlossen. Je nach Rentenbeginn liegen diese bei 4,5 beziehungsweise bei 7,5 Prozent.

Nach Ansicht des VdK sind sie zu niedrig und sollten verdoppelt werden – nur dann würde eine Gleichbehandlung hergestellt. Die Zuschläge werden erst zum Juli 2024 eingeführt und damit nach Ansicht des VdK viel zu spät umgesetzt. 

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