Corona als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit?

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten immer mehr Anzeigen auf Anerkennung von Covid-19 als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit. Auch beim VdK Hamburg melden sich vermehrt Betroffene, die sich bei der Arbeit infiziert haben und mit den Folgen kämpfen. Kathrin Brückner, Leiterin der Rechtsabteilung, beantwortet im Interview einige wichtige Fragen zu dem Thema.

Frau hält positiven Corona-Test ins die Kamera
© stock.adobe.com/Jo Panuwat D

Warum mehren sich beim VdK Hamburg die Anfragen von Betroffenen zum Thema Covid-19-Erkrankungen als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit?
Für viele Betroffene ist einfach die Rechtslage unklar. Wer übernimmt die Kosten für die Behandlung oder bei längeren Ausfallzeiten? Ist die Krankenkasse zuständig oder die gesetzliche Unfallversicherung? Was passiert bei lang anhaltenden Gesundheitsschäden? Gibt es spezielle Behandlungsmöglichkeiten oder Reha-Kliniken? Das sind nur einige der Fragen, die unsere Mitglieder beschäftigen.

Was ist die Grundvoraussetzung, damit eine Covid-19-Erkrankung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt wird?
Zunächst ist eines entscheidend: An welchem Ort ist die Infektion mit dem Coronavirus erfolgt? Wer sich bei der Arbeit mit SARS-CoV-2 infiziert und auch tatsächlich an Covid-19 erkrankt, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei ist zwischen der Anerkennung als Berufskrankheit und als Arbeitsunfall zu unterscheiden. Erfolgt die Infektion hingegen im privaten Bereich, ist zunächst die Krankenversicherung für die Heilbehandlung zuständig.

Müssen betroffene Personen etwas tun, damit die Anerkennung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall möglich wird?
Ganz wichtig ist, dass Betroffene die behandelnden Ärztinnen oder Ärzte auf den möglichen beruflichen Ansteckungsweg aufmerksam machen. Nur dann kann der Fall bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gemeldet werden. Auch die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Verdacht auf eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall zu melden.

In welchen Fällen steht eine Anerkennung als Berufskrankheit in Aussicht?
Die Anerkennung als Berufskrankheit setzt voraus, dass die erkrankte Person im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig war oder durch eine andere Tätigkeit in ähnlichem Maße Infektionsgefahren existiert haben. Dies betrifft vor allem Mitarbeitende in Krankenhäusern, Arztpraxen, bei Pflegediensten oder in anderen vergleichbaren Beschäftigungen, die überdurchschnittlich gefährdet sind, sich mit dem Coronavirus zu infizieren.

Was ist mit den Betroffenen, die nicht im Gesundheitsbereich tätig sind?
In diesen Fällen kann eine Infektion mit Corona zwar nicht als Berufskrankheit, aber im Einzelfall als Arbeitsunfall von der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt werden. Allerdings gibt es gerade hier hohe Anforderungen an den Nachweis des Infektionswegs.

Wie ist der Infektionsweg nachzuweisen, damit eine Anerkennung möglich ist?
Es muss nachgewiesen werden, dass in den zwei Wochen vor der Erkrankung tatsächlich ein intensiver Kontakt im Rahmen der versicherten Tätigkeit mit einer infizierten Person stattgefunden hat, der sogenannten Indexperson. Das können etwa Kolleginnen und Kollegen, Kundinnen und Kunden oder andere berufliche Kontakte sein, mit denen ein längerer Kontakt (mehr als zehn Minuten) oder ein gemeinsamer Aufenthalt in einem engen Raum stattfand. Allerdings muss auch geprüft werden, ob im gleichen Zeitraum andere Ansteckungswege über Familie oder Freunde in Betracht kommen.

Wann ist eine Anerkennung als Arbeitsunfall möglich, auch wenn man keine Indexperson benennen kann?
Im Einzelfall ist es möglich, dass bei größeren Corona-Ausbrüchen in Unternehmen eine Corona-Erkrankung als Arbeitsunfall anerkannt wird, auch wenn keine Indexperson benannt werden kann.

Welche Leistungen stehen Betroffenen zu, wenn ihre Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt wird?
Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt im Falle der Anerkennung die Kosten der anstehenden Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. So gibt es beispielsweise spezielle Behandlungsmöglichkeiten wie das Post-Covid-Behandlungsangebot im BG Klinikum Hamburg. Ist die Erwerbsfähigkeit gemindert, etwa durch schwere Verläufe oder Spätfolgen, kann auch eine Rente gezahlt werden. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten.

Sind Betroffene besser gestellt, wenn ihre Covid-19-Erkrankung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt wird?
Ja, die Anerkennung der Covid-19-Erkrankung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hat für die Betroffenen Vorteile. Insbesondere die Leistungen zur Rehabilitation sind bei der gesetzlichen Unfallversicherung sehr viel umfangreicher als bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Zudem können die gesetzlichen Krankenversicherungen keine finanziellen Entschädigungsleistungen gewähren. Daher ist es sehr wichtig, dass Betroffene die Corona-Infektion bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger melden, wenn ein beruflicher Zusammenhang besteht.

Für weitere Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rechtsberatung des VdK Hamburg allen Mitgliedern gern zur Verfügung.

Veröffentlicht am 10. Mai 2022

Schlagworte Arbeitsunfall | Berufskrankheiten | Unfallkasse | Covid | Corona | Unfallversicherung | Berufsgenossenschaft

Ehrenamtlich Interessierte bei einer Schulung.
Sie sind kontaktfreudig und auf der Suche nach einer Beschäftigung, die Sie erfüllt? Dann übernehmen Sie ein Ehrenamt im VdK.


Symbolbild: Eine Gruppe von Menschen mit und ohne Behinderung mit Protestplakaten.
Der VdK ist die größte Selbsthilfe-Organisation in Deutschland, er setzt sich seit 60 Jahren erfolgreich für die Interessen seiner Mitglieder ein.


Der VdK in den sozialen Medien

Der VdK Deutschland bei Instagram


Foto: Die Geschäftsstelle des VdK Hamburg
Wenn Sie in einem Bereich des Sozialrechts Rat, Hilfe oder Rechtsschutz benötigen, wenden Sie sich vertrauensvoll an die Landesgeschäftsstelle.


Symbolbild: Eine VdK-Mitarbeiterin begrüßt einen Besucher
Wir beraten in allen Bereichen des Sozialrechts und vertreten unsere Mitglieder gegenüber den Leistungsträgern, Behörden und vor den Sozial- und Verwaltungsgerichten durch alle Instanzen.


Symbolbild: Informationsstand zur Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederwerbung
Sie können ganz einfach bei uns Mitglied werden. Die Beitrittserklärung erhalten Sie online oder per Post. Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 7,50 € für Einzelpersonen oder 11,30 € für Ehepaare / Lebensgemeinschaften.

Stehend in einer Reihe die Mitglieder des Landesvorstands
Landesverbandsvorstand Sozialverband VdK Hamburg
Symbolbild: Ein Treffen von VdK Mitlgiederinnen mit Kaffee und Kuchen
Unsere Ortsverbände organisieren interessante bunte Abende, kulturelle und informative Veranstaltungen.
Blick auf die Kaffeetafel
Hier informieren wir Sie über aktuelle Veranstaltungen und Versammlungen der Ortsverbände.
Blick auf einen Hamburger Seniorentag
Download der Satzung des Sozialverbandes VdK Hamburg
Symbolbild: VdK Telefonzentrale
Einen Termin vereinbaren. Sich über die Adresse und die Öffnungs- und Sprechzeiten informieren.

Datenschutzeinstellungen

Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern.

  • Notwendig
  • Externe Medien
Erweitert

Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies in externen Medien. Sie können Ihre Zustimmung für bestimmte Cookies auswählen.