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In Berlin gibt es mehrere Schlichtungsstellen, die Menschen kostenfrei und unabhängig beraten, wenn sie von einer Berliner Behörde diskriminiert werden. Die Zuständigkeiten sind für Ratsuchende zum Teil verwirrend.
Im Bereich der Gleichstellungsgesetzgebung gibt es auf Bundesebene bereits fest etablierte Instrumente und im Bereich der Behindertengleichstellung sogar eine Schlichtungsstelle, um Menschen zum Beispiel bei behördlichen Diskriminierungen zu unterstützen. Auch in Berlin gibt es mittlerweile mehrere Schlichtungsstellen, die Menschen kostenfrei und unabhängig beraten, wenn sie von einer Berliner Behörde diskriminiert werden. Die Zuständigkeiten sind für Ratsuchende zum Teil verwirrend, daher fordert der VdK Berlin-Brandenburg ein einheitliches Schlichtungssystem.
Viele unserer Mandantinnen und Mandanten kennen das Gefühl: Gerichtliche Verfahren, auch wenn sie positiv ausgehen, sind, wenigstens solange sie andauern, belastend. Das hat sicherlich viele Gründe. Allerdings wird uns als Anwältinnen und Anwälten gegenüber immer wieder angegeben, gerade die lange Verfahrensdauer vor dem Hintergrund einer Konfliktsituation verursache eine dauerhafte Belastungssituation. In vielen anderen nicht vor den Sozialgerichten ausgetragenen Prozessen kommt noch ein erhebliches Prozesskostenrisiko hinzu. Denn es müssen Gerichtsgebühren verauslagt werden. Anwaltshonorare und sogar Gutachterkosten entstehen. Und in der Regel droht zudem die Übernahme der Kosten der Gegenseite für den Fall des Unterliegenden.
Seit einigen Jahren hat der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, Mediation im gerichtlichen Verfahren durchführen zu lassen. Gerade in der Sozialgerichtsbarkeit wird von dieser Möglichkeit höchst selten Gebrauch gemacht. Nicht selten scheitert sie an der mangelnden Bereitschaft der Behörde an einem solchen Verfahren teilzunehmen. Dabei macht es durchaus Sinn, in bestimmten Bereichen bereits vor einem behördlichen Verfahren – und lange vor einem Gerichtsverfahren – ein solches Mediations- oder Schlichtungsverfahren voranzustellen.
Mit zunehmendem Erfolg gelang dies bereits auf Bundesebene im Bereich des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes (BGG). Hier haben Menschen mit Behinderung die Möglichkeit, eine beim Behindertenbeauftragten des Bundes angesiedelte Schlichtungsstelle anzurufen, wenn sie meinen aufgrund ihrer Behinderung, durch zum Beispiel Bundesbehörden, benachteiligt zu werden. Ein Team von gut ausgebildeten Schlichter innen und Schlichtern kümmert sich in solchen Fällen schnell und kostenfrei um eine interessengerechte Lösung. Jede Bundesbehörde und jede staatliche Stelle auf Bundesebene ist verpflichtet, an diesem Schlichtungsverfahren teilzunehmen und mitzuwirken.
Im Jahre 2019 konnten, so Dr. Ricca Werner, Leiterin der Schlichtungsstelle beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderung, die überwiegenden Anfragen in einer Zeit von durchschnittlich drei Monaten abschließend bearbeitet werden. 56 Prozent endeten mit einer zumindest teilweise gütlichen Einigung. Eine schnelle, kostenfreie und vor allem gütliche Einigung ist gerade in den Bereichen, in denen es beispielsweise um die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung, aber auch anderer Gruppen der Gesellschaft geht, von hohem Wert. Denn in diesen sehr sensiblen Lebensbereichen geht der Vorwurf der nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung nicht selten mit persönlichen Verletzungen einher, seien diese nun bewusster oder unbewusster Natur.
Auch auf Landesebene gibt es gerade im Bereich der Gleichstellungsgesetzgebung Ansätze ähnlicher Schlichtungsverfahren. So wurde in Berlin vor Kurzem durch das Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) eine Ombudsstelle für jegliche Form der denkbaren Diskriminierung durch die staatlichen Stellen des Landes Berlin eingerichtet. Diese seit Oktober bestehende Ombudsstelle wird nach Angaben von Dr. Doris Liebscher, Leiterin der LADG-Ombudsstelle, gut angenommen. Auch in anderen Bereichen, zum Beispiel die Beschwerdestelle bei der Behindertenbeauftragten des Landes Berlin, gibt es ähnliche Möglichkeiten. Jedoch arbeitet jede Ombudsstelle Berlins nicht nur auf der Grundlage unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen, sondern sie sind auch mit ganz unterschiedlichen Rechten ausgestattet. So sind die Möglichkeiten der durch das Landesantidiskriminierungsgesetz geschaffenen Ombudsstelle weitaus umfassender als etwa die bei der Behindertenbeauftragten. Das ist für betroffene Personen im Land Berlin nicht nur verwirrend, sondern auch sehr unbefriedigend. Was dem Land Berlin fehlt, ist also weniger eine ausgeprägte Expertise, diese ist bei allen Ombudsstellen in ihrer Besonderheit vorhanden. Es fehlt vielmehr an einem einheitlichen Schlichtungssystem, dass es betroffenen Personen ermöglicht, schnell, kostenfrei und effektiv zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
Daher setzt sich der Sozialverband VdK Berlin-Brandenburg zusammen mit dem Paritätischen Landesverband Berlin für ein einheitliches Schlichtungssystem für die Bereiche der Gleichstellungsgesetzgebung im Land Berlin ein. Unterstützt wird die Initiative vom SoVD Landesverband Berlin-Brandenburg und der Landesvereinigung Selbsthilfe Berlin.
Die LADG-Ombudsstelle berät und unterstützt Ratsuchende kostenfrei und unabhängig, wenn sie sich von einer Berliner Behörde diskriminiert und in ihren Rechten verletzt fühlen. Grundlage der Ombudsstelle ist das im Juni 2020 durch das Berliner Abgeordnetenhaus beschlossene Landesantidiskriminierungsgesetz.
Berlin ist das bisher einzige Bundesland mit einem Antidiskriminierungsgesetzt auf Landesebene. Weitere Informationen zur Ombudsstelle finden Sie online unter:
www.berlin.de/sen/lads/recht/ ladg/ombudsstelle/.
Coronabedingt finden aktuell keine persönlichen Beratungen statt, wenden Sie sich daher bitte telefonisch an die Schlichtungsstelle unter:
(0 30) 90 13 34 56
Henrike Weber
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