Springen Sie direkt:
Seit dem Jahr 2009 gilt die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge: Anleger zahlen z.B. auf Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne einen Steuersatz von 25 Prozent. Auch wenn die neue Bundesregierung im Koalitionsvertrag die Abschaffung dieser Steuer in Aussicht stellt – noch ist sie fällig. Gerade sparende Senioren sollten deshalb bei der Abgabe ihrer Steuererklärung verschiedene Regelungen beachten.
Jeder Steuerzahler erhält einen Grundfreibetrag. Bis zu dessen Höhe ist keine Einkommensteuer fällig. Der Grundfreibetrag beläuft sich für das Jahr 2017 auf 8.820 Euro bei Ledigen und auf 17.640 Euro bei zusammenveranlagten Eheleuten. Hat ein Anleger auf seine Kapitalerträge Steuern bezahlt – obwohl das zu versteuernde Einkommen die genannten Beträge nicht überschreitet – bekommt er die gezahlten Steuern über seine Einkommensteuererklärung zurück.
Übersteigt das zu versteuernde Einkommen den genannten Grundfreibetrag, sind grundsätzlich Steuern fällig. Die gezahlten Steuern auf Kapitalerträge werden aber auf die Steuerschuld angerechnet. Ist der persönliche Steuersatz also niedriger als 25 Prozent, erstattet das Finanzamt zumindest einen Teil der gezahlten Steuern zurück. In der Einkommensteuererklärung können Steuerzahler für alle Kapitalerträge in der Anlage KAP die Günstigerprüfung beantragen. Dann wendet das Finanzamt das für den Anleger jeweils günstigste Verfahren an – den individuellen Steuersatz oder die Abgeltungsteuer.
Von den Kapitalerträgen bleiben 801 Euro bei Ledigen und 1.602 Euro bei zusammenveranlagten Eheleuten steuerfrei. Dieser maximal zustehende Sparer-Pauschbetrag kann über einen Freistellungsauftrag bei mehreren Bankinstituten verteilt werden; die Gesamthöhe darf jedoch nicht überschritten werden. Erzielen Anleger bei mehreren Geldinstituten Kapitalerträge, ist es möglich, dass bei der einen Bank der Freistellungsauftrag zu hoch und bei der anderen zu niedrig war. Folge: Bei der zweiten Bank bezahlen sie Steuern, obwohl die gesamten Kapitalerträge die 801 Euro bzw. 1.602 Euro nicht übersteigen. Auch das können Anleger mit der Einkommensteuererklärung korrigieren, indem sie auf der Anlage KAP die Überprüfung des Steuereinbehalts fordern. Zur Vereinfachung empfiehlt es sich auch hier, stattdessen die Günstigerprüfung für alle Kapitalerträge zu beantragen.
Senioren, die zu Beginn des Jahres 2017 das 64. Lebensjahr vollendet haben, können für ihre Kapitalerträge einen Altersentlastungsbetrag erhalten. Dieser beläuft sich im Jahr 2017 auf 20,8 Prozent der positiven Einkünfte, maximal jedoch 988 Euro. Die Banken berücksichtigen beim Steuerabzug den Altersentlastungsbetrag nicht; dafür wird die Abgabe einer Steuererklärung erforderlich. Das Finanzamt hingegen beachtet dann den Altersentlastungsbetrag automatisch. Allerdings gilt auch hier: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Hat ein Ehegatte das 64. Lebensjahr vollendet, sollten die Kapitalanlagen aus steuerlicher Sicht vorrangig auf diesen Ehegatten erfolgen. Wenn beide Ehegatten das 64. Lebensjahr vollendeten und jeder von ihnen über Kapitalerträge verfügt, erhalten auch beide den Altersentlastungsbetrag von jeweils maximal 988 Euro.
Unterstützung durch den Steuerring
Ihnen ist das alles zu kompliziert? Dann wenden Sie sich an den Steuerring. Die nächstgelegene Beratungsstelle finden Sie auf der Internetseite des Vereins (www.steuerring.de) oder über das kostenfreie Infotelefon, Tel.: 0800 9 78 48 00. Selbstverständlich unterstützt Sie auch Ihr VdK-Orts- oder Kreisverband gerne bei der Suche.
Schlagworte Steuern | Senioren | Steuerpflicht
Bildrechte auf der Seite "http://www.vdk.de//sachsen/pages/vdk/74870/kapitalertraege_steuererklaerung_wichtig_fuer_senioren":
Liste der Bildrechte schließen
Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern.