Sozialverband VdK - Ortsverband Staufenberg
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Im Pflegestärkungsgesetz II wurden unter anderem die „zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ neu geregelt. Allerdings war nach
Inkrafttreten des Gesetzes 2017 zunächst jedes einzelne Bundesland aufgerufen, eine entsprechende Verordnung zu dessen Umsetzung zu erlassen. In Hessen hat es fast anderthalb Jahre gedauert, bis die sogenannte Pflegeunterstützungsverordnung im Mai dieses Jahres im Landtag beschlossen wurde. Wir erläutern nachfolgend die wichtigsten Bestimmungen. Grundsätzlich wird im Pflegestärkungsgesetz II zwischen drei verschiedenen Entlastungsangeboten unterschieden: • Angebote zur Betreuung: Ehrenamtliche Helfer übernehmen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen in Gruppen oder zu Hause (Nr. 1). • Angebote zur Entlastung von pflegenden Angehörigen (Nr. 2). • Angebote zur Entlastung im Alltag, zum Beispiel bei der Haushaltsführung für Pflegebedürftige und Pflegende (Nr. 3). Diese Angebote können ab dem Pflegegrad 1 in
Anspruch genommen werden. Dafür erhalten Be-
troffene monatlich einen Entlastungsbetrag in
Höhe von 125 Euro. Wird dieser in einem Monat
nicht oder nur teilweise verbraucht, kann die Restsumme angespart und in die darauffolgenden Monate bis zum Ende des anschließenden Kalenderhalbjahres übertragen werden. Voraussetzung ist, dass die Anbieter von Entlastungsleistungen in dem jeweiligen Bundesland anerkannt sind. Dazu müssen sie einen entsprechenden Antrag bei den zuständigen Landkreisen beziehungsweise kreisfreien Städten stellen. Hohe Ansprüche an Anbieter In Hessen können Anbieter der Verordnung zufolge sein … • zugelassene ambulante Pflegedienste, • nichtgewerbliche Träger, etwa Vereine, die qualifizierte Ehrenamtliche einsetzen, • bei den Entlastungsangeboten (Nr. 2 und Nr. 3) auch Gewerbetreibende und Selbstständige mit mindestens einem Beschäftigen sowie • bei Angeboten zur Entlastung im Alltag (Nr. 3) zudem qualifizierte Einzelpersonen, die bei der pflegebedürftigen Person beschäftigt werden. Wichtig zu wissen ist: Die Betreuer oder Haushaltshilfen dürfen mit dem pflegebedürftigen Menschen nicht im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein und auch nicht in einem Haushalt mit ihm leben. Angehörige wie die Schwiegertochter oder der Bruder scheiden daher aus. Alle Leistungen können nur von Fachkräften erbracht werden, also durch Altenpfleger, Krankenpfleger, Sozialpädagogen, Hauswirtschafter oder durch Personen, die eine sogenannte Basisqualifikation erworben haben. Diese Qualifikation muss mindestens 40 Unterrichtsstunden umfassen; den Unterricht dürfen nur Fachkräfte geben. Außerdem sind jährliche Fortbildungen vorgeschrieben. Um die Anerkennung als Leistungsanbieter zu
erhalten, muss jeder Bewerber darüber hinaus ein Konzept mit einer Leistungs- und Kostenübersicht erstellen und jährlich einen Tätigkeitsbericht
vorlegen. In der Praxis zeigt sich schon jetzt, dass es viel zu wenige anerkannte Anbieter gibt, um den Entlastungsbedarf von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen zu decken.

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