Sozialverband VdK - Ortsverband Schwaikheim
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Ob Schwerbehinderung, Sozialleistungen oder Rente - der VdK setzt sich ein

Im VdK-Servicezentrum Waiblingen in der Zwerchgasse 3/1 können Sie sich durch den Sozialrechtsreferenten Frau Dernai in sozialen Angelegenheiten beraten lassen:

Probleme der Schwerbehinderteneigenschaft, Berufsgenossenschaft bei Arbeitsunfällen, Erwerbsminderungsrente, Altersrente, Probleme mit der Agentur für Arbeit, Kranken- oder Pflegekasse, Rentenversicherungsträger, Kreissozialamt und bei sonstigen sozialrechtlichen Problemen.

Die Erstberatung ist kostenlos; sofern der VdK für Sie tätig sein muß (z.B. bei Widersprüchen und Klagen vor dem Sozialgericht) müssen Sie Mitglied beim VdK sein oder werden.
Es fallen weitere Rechtskosten an; natürlich beraten wir Sie vorher ggf. über entstehende Rechtskosten. Viele der Betroffenen müssen aufgrund ihres Einkommens nur geringe Kosten übernehmen.

Im Waiblinger VdK-Servicezentrum in der Zwerchgasse 3/1 (Fussgängerzone - Nähe Rathaus) informieren wir Sie umfassend und vereinbaren auch Besprechstermine mit unserem Sozialrechtsreferenten.


Hartnäckigkeit zahlt sich aus!
VdK Baden-Württemberg vor Bundessozialgericht in eigener Sache erfolgreich

Kosten für VdK-Sozialrechtsschutz müssen von Sozialleistungsträgern zukünftig doch voll übernommen werden

Seit 70 Jahren gibt es den VdK als Interessenvertretung behinderter und versehrter Menschen. Fast ebenso lange gewährt der Verband seinen Mitgliedern professionellen Sozialrechtsschutz in Widerspruchs- und sozialgerichtlichen Klageverfahren. Seit dem Jahr 2000 erfolgt dieser Sozialrechtsschutz durch die gemeinnützige VdK Sozialrechtsschutz gGmbH. Seit dieser Zeit streitet der VdK Baden-Württemberg aber auch mit den Sozialleistungsträgern um die Kostenübernahme und um letztlich sehr viel Geld. Jetzt bekam der Landesverband endlich vor dem Bundessozialgericht (BSG) recht.

Hintergrund ist die langjährige Weigerung vieler beklagter Krankenkassen, Rentenversicherungsträger oder der Versorgungsverwaltung, den VdK-Mitgliedern, trotz gewonnenem Widerspruchs- oder Klageverfahren, die tatsächlich entstanden Kosten der Rechtsvertretung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu erstatten. Dies ist umso verwunderlicher, als die unterlegenen Sozialleistungsträger in vergleichbaren anderen Verfahren, bei denen sich die Betroffenen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, deren Kosten anstandslos bezahlen ? und das, obwohl diese außergerichtlichen Kosten um ein Vielfaches höher sind, als bei einer VdK-Vertretung!

Diese an sich unverständliche und ärgerliche Situation wollte der Landesverband nicht weiter hinnehmen. Schließlich erfolgt die juristische VdK-Vertretung durch besonders qualifizierte und fortlaufend geschulte hauptamtliche Sozialrechtsreferenten. Für diese anspruchsvolle Beratungs- und Vertretungstätigkeit stehen derzeit allein in Baden-Württemberg 44 Sozialrechtsexperten und weitere Mitarbeiter in mittlerweile mehr als 30 VdK-Servicestellen im gesamten Landesgebiet für unsere Mitglieder zur Verfügung. Diese 44 Sozialrechtsreferenten, vielfach Volljuristen, erledigten als Prozessbevollmächtigte allein im Jahr 2014 fast 11.700 Verfahren und erstritten für die klagenden Mitglieder mehr als 8,1 Millionen Euro. Diese beachtliche Summe wäre den betroffenen Menschen im Lande ohne die kompetente juristische Vertretung durch den VdK vorenthalten worden. Gleichwohl musste man fast eineinhalb Jahrzehnte vor Gericht darum kämpfen, dass dem VdK Baden-Württemberg endlich die vollen Kosten dieser Rechtsvertretung erstattet werden.

Im Herbst 2014 gab der 14. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) dem Sozialverband VdK endlich Recht. Seit Kurzem liegt auch die schriftliche Urteilsbegründung vor. Darin stellten die BSG-Richter unter anderem klar, dass es sich bei der Vertretung der Sozialrechtsschutz suchenden Mitglieder durch die VdK-Sozialrechtsreferenten um eine nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erlaubte satzungsgemäße Verbandsvertretung handelt. Ebenso ist es nach Auffassung des 14. Senats in Ordnung, dass der VdK-Landesverband unter bestimmten Voraussetzungen seinen bedürftigen Mitgliedern die Kostenschuld teilweise erlassen kann. Außerdem betonte das Bundessozialgericht, dass die Erledigung des VdK-Sozialrechtsschutzes durch die gemeinnützige und im alleinigen VdK-Eigentum stehende VdK Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem RDG vereinbar ist.

Dank dieser zukunftsweisenden höchstrichterlichen Entscheidung kann die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zukünftig mit der vollen Übernahme der im Rahmen der Rechtsvertretung der Mitglieder in Rechnung gestellten Kosten durch die jeweils im sozialgerichtlichen Verfahren unterlegenen Sozialleistungsträger, also die gegnerische Seite, rechnen. Landesvorsitzender Roland Sing sprach denn auch von einer bahnbrechenden Entscheidung und dankte allen baden-württembergischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ebenso wie dem Landesverbandsgeschäftsführer Hans-Josef Hotz für den zielstrebigen und beharrlichen Einsatz im Rahmen dieses nervenzehrenden Kostenstreits.

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