Sozialverband VdK - Ortsverband Philippsburg
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Informationen zur Rente bei Schwerbehinderung

In Rente bei Schwerbehinderung.

Bei Schwerbehinderung kann man vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen. Der Schwerbehindertenstatus ermöglicht es, bereits vor dem 63. Geburtstag in Rente zu gehen, wenn man einen Abschlag von bis zu 10,8 Prozent in Kauf nimmt.

Es gibt zwei wichtige Voraussetzungen für die Rente mit Schwerbehinderung: Zum einem muss am Tag des Rentenbeginns der Schwerbehinderungsgrad bestehen, also ein Grad der Behinderung von mindestens 50 (GdB 50). Zum anderen muss die 35-jährige Wartezeit am Tag des Rentenbeginns erfüllt sein. Bei einer geringeren Wartezeit besteht kein Anspruch auf eine vorgezogene Rente wegen Schwerbehinderung. Dabei werden sämtliche rentenrechtliche Zeiten auf die Wartezeit angerechnet.

Es lohnt sich also, den Rentenverlauf im Blick zu haben und Lücken zu klären.

Als schwer behindert gilt, wenn das zuständige Versorgungsamt einen Grad der Behinderung von 50 feststellt. Dazu ist ein Antrag nötig. Liegen mehrere Behinderungen vor, werden sie in einer Gesamtschau bewertet. Dazu wird jede einzelne Einschränkung, zum Beispiel „Gliedmaßen“, „Herzkreislauf“ oder auch „Psyche“ bewertet und dann aus den Einzelwerten ein Gesamtwert – der Behinderungsgrad - gebildet. So können zum Beispiel eine stärkere Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule, eine Asthmaerkrankung oder eine seelische Erkrankung insgesamt den Schwerbehinderungsgrad rechtfertigen. Addiert werden die Einzelwerte jedoch nicht.

Nach der Versorgungsmedizin-Verordnung hat das Versorgungsamt oft einen Bewertungsspielraum, wie hoch eine Behinderung einzuschätzen ist. Dieser Spielraum wird im Zweifel eher zu Ungunsten des Betroffenen ausgelegt.

Manchmal überprüft das Versorgungsamt den Schwerbehinderungsstatus noch einmal. Das heißt, es schaut nach einer gewissen Zeit, oftmals nach drei bis fünf Jahren, ob die Erkrankung überwunden ist und welche Behinderungen verblieben sind. Je nachdem kann das Versorgungsamt zum Ergebnis kommen, den GdB zu reduzieren oder den Schwerbehinderungsstatus abzuerkennen.

Beziehen Sie zu diesem Zeitpunkt schon die Rente, ist das kein Problem. Die Rente bleibt, wie sie ist. Wenn Sie aber erst in Rente gehen wollen, kann das zur Streitfrage werden. Solange die Reduzierung noch nicht bestandskräftig ist, also das Verfahren noch läuft, besteht der Status der Schwerbehinderung weiterhin. Wird er aber vor dem gewünschten Rentenbeginn aberkannt, kann die Rente nicht mehr beansprucht werden. Ausnahme: Die Rente soll innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Status beginnen.

Sollte die Aberkennung zu Unrecht erfolgt sein, lohnt es sich dagegen Widerspruch oder Klage zu erheben. Dabei sollte genau dargelegt werden, welche möglichen Behinderungen im Laufe der Jahre hinzugekommen sind.


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